ANHANG IV VO (EU) 2018/841

NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

A.
Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:
a)
Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;
b)
der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;
c)
der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;
d)
der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;
e)
ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;
f)
der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;
g)
der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;
h)
der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B.
Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:
a)
eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;
b)
Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;
c)
eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;
d)
Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;
e)
eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:

i)
die bewirtschaftete Waldfläche,
ii)
die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,
iii)
die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual” -Szenarios),
iv)
die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.

C.
Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025

MitgliedstaatDer Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2– Äquivalent pro Jahr
Belgien– 1369009
Bulgarien– 5105986
Tschechische Republik– 6137189
Dänemark+354000
Deutschland– 34366906
Estland– 1750000
Irland+112670
Griechenland– 2337640
Spanien– 32833000
Frankreich– 55399290
Kroatien– 4368000
Italien– 19656100
Zypern– 155779
Lettland– 1709000
Litauen– 5164640
Luxemburg– 426000
Ungarn– 48000
Malta– 38
Niederlande– 1531397
Österreich– 4533000
Polen– 28400000
Portugal– 11165000
Rumänien– 24068200
Slowenien– 3270200
Slowakei– 4827630
Finnland– 29386695
Schweden– 38721000
Vereinigtes Königreich– 20701550

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