ANHANG V VO (EU) 2018/841

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

Methodische Probleme

Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.

Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.

Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet ( „Produktionsansatz” ).

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden. Standard-Halbwertszeiten: „Halbwertszeit” ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen. Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:
a)
2 Jahre für Papier;
b)
25 Jahre für Holzwerkstoffe;
c)
35 Jahre für Schnittholz.
Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.