Artikel 10 VO (EU) 2018/842

Anpassungen

(1) Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:

a)
Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012,
b)
Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und
c)
Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

(2) Die in Anhang IV vorgesehene Menge wird der jährlichen Emissionszuweisungen für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

(3) Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.