Artikel 11 VO (EU) 2018/842

Sicherheitsreserve

(1) Wird das Ziel der Union gemäß Artikel 1 erfüllt, wird im Unionsregister eine Sicherheitsreserve in Höhe von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet. Die Sicherheitsreserve wird zusätzlich zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 bereitgestellt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt,
b)
seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und
c)
seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er:

i)
die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat,
ii)
Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und
iii)
keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

(3) Ein Mitgliedstaat, der die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikel erfüllt, eine zusätzliche Menge aus der Sicherheitsreserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. Diese Menge darf 20 % seiner gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht überschreiten.

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.

(4) Die nach der Verteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 in der Sicherheitsreserve verbleibende Menge wird unter den in jenem Unterabsatz genannten Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrer jeweils verbleibenden Fehlmenge verteilt, die jedoch nicht überschritten werden darf. Für jeden dieser Mitgliedstaaten kann diese Menge zusätzlich zu dem in jenem Unterabsatz genannten Prozentsatz sein.

(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Mengen, die 20 % des gesamten Überschusses im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

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