Artikel 13 VO (EU) 2018/848
Besondere Bestimmungen über die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
(1) Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf vermarktet werden, ohne dass die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Anforderungen an andere Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten erfüllt werden müssen.
(2) Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Absatz 1 darf vermarktet werden, nachdem der Anbieter das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG mittels eines Dossiers notifiziert hat, in dem Folgendes enthalten ist:
- a)
- die Kontaktangaben des Antragstellers;
- b)
- die Arten und die Bezeichnung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials;
- c)
- eine Beschreibung der wichtigsten agronomischen und phänotypischen Merkmale, die der betreffenden pflanzlichen Gesamtheit gemein sind, einschließlich der Züchtungstechniken, der gegebenenfalls vorhandenen Versuchsergebnisse bezüglich solcher Merkmale, des Erzeugungslandes und des verwendeten Elternmaterials;
- d)
- eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß Buchstaben a, b und c; und
- e)
- eine repräsentative Probe.
Diese Notifizierung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den amtlichen Stellen zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt.
Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit des Dossiers oder aufgrund eines Verstoßes gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57 übermittelt wurde, gilt die Notifizierung und ihr Inhalt als von der zuständigen amtlichen Stelle bestätigt.
Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestätigung der Notifizierung kann die zuständige amtliche Stelle die Aufnahme des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste vornehmen. Diese Aufnahme in die Liste ist für den Anbieter kostenlos.
Die Aufnahme eines ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
Dieses ökologische/biologische heterogene Material muss die Anforderungen der gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten festgelegt werden, die Folgendes betreffen:
- a)
- die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials, einschließlich der relevanten Züchtungstechniken und Produktionsverfahren und des verwendeten Elternmaterials;
- b)
- die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der spezifischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität;
- c)
- Kennzeichnung und Verpackung;
- d)
- die Aufzeichnungen und Proben im Rahmen der Erzeugung, die vom Unternehmer aufzubewahren sind;
- e)
- gegebenenfalls die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials.
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