Artikel 15 VO (EU) 2018/848

Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

(1) Unternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil III und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)
Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 hinsichtlich der Fütterung karnivorer Aquakulturtiere;
b)
Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 durch Hinzufügen weiterer spezifischer Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften;
c)
Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 hinsichtlich der tierärztlichen Behandlung von Aquakulturtieren;
d)
Anhang II Teil III durch Hinzufügen weiterer detaillierter Bedingungen je Art für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen oder durch Änderung dieser hinzugefügten detaillierten Bedingungen.

(3) Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte, mit denen je Art oder Artengruppe detaillierte Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktionssysteme und der Haltungssysteme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die artenspezifischen Bedürfnisse erfüllt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(4) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sowie von Anhang II Teil III bedeutet „Besatzdichte” das Lebendgewicht von Aquakulturtieren pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.

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