Artikel 32 VO (EU) 2018/848

Verbindliche Angaben

(1) Sind Erzeugnisse mit den Bezeichnungen nach Artikel 30 Absatz 1 gekennzeichnet, einschließlich der nach Artikel 30 Absatz 3 als Umstellungserzeugnisse gekennzeichneten Erzeugnisse, so muss

a)
die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat; und
b)
bei vorverpackten Lebensmitteln das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 auch auf der Verpackung zu sehen sein, außer in den in Artikel 30 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Fällen.

(2) Bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss im selben Sichtfeld wie das Logo der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

a)
„EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden;
b)
„Nicht-EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;
c)
„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann das Wort „Landwirtschaft” gegebenenfalls durch das Wort „Aquakultur” ersetzt werden und das Wort „EU” oder „Nicht-EU” kann durch die Angabe eines Landes oder eines Landes und einer Region ersetzt oder um diese ergänzt werden, wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in dem genannten Land und gegebenenfalls in der genannten Region erzeugt worden sind.

Bei der Angabe eines Ortes gemäß Unterabsatz 1 und 3, in dem alle landwirtschaftlichen Ausgansstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, erzeugt worden sind, können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht übersteigt.

Der Begriff „EU” oder „Nicht-EU” darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 33 Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 33 Absatz 3 zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften über die Kennzeichnung hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
praktische Modalitäten der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3;
b)
die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen;
c)
die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.