Artikel 34 VO (EU) 2018/848
Zertifizierungssystem
(1) Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse oder vor dem Umstellungszeitraum ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem ihr Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist, zu melden.
Wenn die zuständigen Behörden mehr als einer einzigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ihre Zuständigkeiten oder bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gibt der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in der Meldung gemäß Unterabsatz 1 die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an, die die Übereinstimmung seiner/ihrer Tätigkeiten mit dieser Verordnung überprüft und das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Zertifikat ausstellt.
(2) Unternehmer, die vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels und von der Pflicht, im Besitz eines in Artikel 35 Absatz 2 genannten Zertifikats zu sein, ausgenommen, sofern sie solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben.
(3) Vergeben Unternehmer oder Unternehmergruppen die Ausübung einer ihrer Tätigkeiten als Unterauftrag an Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und Unternehmergruppen als auch die Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben wurden, die Vorschriften von Absatz 1 einhalten, es sei denn, der Unternehmer oder die Unternehmergruppe erklärt in der in Absatz 1 genannten Meldung, dass die Verantwortung für die ökologische/biologische Produktion nach wie vor bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe liegt und nicht dem Subunternehmer übertragen wurde. In diesen Fällen überprüft die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Übereinstimmung der als Unterauftrag vergebenen Tätigkeiten mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Kontrolle der Unternehmer oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können eine Behörde oder Stelle bestimmen, die die in Absatz 1 genannten Meldungen entgegenzunehmen hat.
(5) Unternehmer, Unternehmergruppen und Subunternehmer führen Aufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten, die sie ausüben.
(6) Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gemeldet haben, und veröffentlichen in angemessener Weise — so auch anhand von Links zu einer einzigen Website — ein umfassendes Verzeichnis mit diesen Angaben zusammen mit den Angaben zu den diesen Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1ausgestellten Zertifikaten. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmergruppe, der/die die Vorschriften dieser Verordnung einhält und eine angemessene Gebühr zur Abdeckung der Kosten für die Kontrollen entrichtet, falls eine Gebühr gemäß den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben wird, einen Anspruch darauf hat, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühren, die möglicherweise erhoben werden, veröffentlicht werden.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II hinsichtlich der Vorschriften für die Führung von Aufzeichnungen zu erlassen.
(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:
- a)
- das Format und die technischen Mittel für die Meldung gemäß Absatz 1,
- b)
- die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse gemäß Absatz 6 und
- c)
- die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 7.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.