Artikel 36 VO (EU) 2018/848

Unternehmergruppe

(1) Jede Unternehmergruppe

a)
setzt sich ausschließlich aus Landwirten oder Algen oder Aquakulturtiere produzierenden Unternehmern zusammen, die möglicherweise zusätzlich Lebens- oder Futtermittel verarbeiten, aufbereiten oder in Verkehr bringen;
b)
setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen,

i)
deren Zertifizierungskosten sich jeweils auf mehr als 2 % des Umsatzes oder Standardoutputs jedes Mitglieds bei der ökologischen/biologischen Produktion belaufen und deren Jahresumsatz bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 25000 EUR oder deren Standardoutput bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 15000 EUR pro Jahr beträgt; oder
ii)
die jeweils über folgende maximale Betriebsfläche verfügen:

fünf Hektar,

0,5 Hektar bei Gewächshäusern oder

15 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;

c)
ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen;
d)
besitzt Rechtspersönlichkeit;
e)
setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, deren Produktionstätigkeiten oder mögliche zusätzliche Tätigkeiten gemäß Buchstabe a in räumlicher Nähe zueinander in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Drittland stattfinden;
f)
richtet ein gemeinsames Vermarktungssystem für die von der Gruppe produzierten Erzeugnisse ein; und
g)
richtet ein System für interne Kontrollen ein, das aus einer Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und -verfahren besteht, bei denen eine bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Verordnung bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen.

Das System für interne Kontrollen (IKS) umfasst dokumentierte Verfahren zu folgenden Aspekten:

i)
Registrierung der Mitglieder der Gruppe;
ii)
interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzliche risikobasierte Inspektionen umfassen, die in jedem Fall vom IKS-Verwalter geplant und von den IKS-Inspektoren durchgeführt werden, deren Aufgaben in Buchstabe h festgelegt sind;
iii)
Zulassung neuer Mitglieder zu einer bestehenden Gruppe oder gegebenenfalls Zulassung neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder nach Genehmigung durch den IKS-Verwalter auf der Grundlage des internen Inspektionsberichts;
iv)
Schulungen der IKS-Inspektoren, die mindestens einmal jährlich stattfinden, sowie eine Bewertung der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse;
v)
Schulungen der Mitglieder der Gruppe zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen dieser Verordnung;
vi)
Kontrolle der Unterlagen und Aufzeichnungen;
vii)
Maßnahmen bei Verstößen, die bei den internen Inspektionen festgestellt werden, einschließlich Folgemaßnahmen;
viii)
interne Rückverfolgbarkeit, aus der der Ursprung der im gemeinsamen Vermarktungssystem der Gruppe gelieferten Erzeugnisse hervorgeht und die die Rückverfolgung aller Erzeugnisse aller Mitglieder auf allen Stufen (Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen) ermöglicht, einschließlich der Schätzung und Gegenkontrolle der Erträge jedes Mitglieds der Gruppe;

h)
benennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren, die Mitglieder der Gruppe sein können. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Die Anzahl der IKS-Inspektoren muss insbesondere im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe angemessen sein. Die IKS-Inspektoren müssen in Bezug auf die Erzeugnisse und Tätigkeiten der Gruppe kompetent sein.

Der IKS-Verwalter hat folgende Aufgaben:

i)
Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und e durch jedes Mitglied der Gruppe;
ii)
Gewährleistung, dass zwischen allen Mitgliedern und der Gruppe eine schriftliche und unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung vorliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,

die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;

sich am IKS zu beteiligen und die IKS-Verfahren zu befolgen, einschließlich der ihnen vom IKS-Verwalter übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen;

Zugang zu den Produktionseinheiten und Räumlichkeiten zu gewähren und bei den internen Inspektionen der IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle anwesend zu sein, ihnen alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und die Inspektionsberichte gegenzuzeichnen;

die vom IKS-Verwalter oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle beschlossenen Maßnahmen bei Verstößen zu akzeptieren und innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen;

bei Verdacht auf einen Verstoß den IKS-Verwalter unverzüglich zu informieren.

iii)
Entwicklung der IKS-Verfahren und Ausarbeitung der entsprechenden Unterlagen und Aufzeichnungen, Aktualisierung und Verfügbarmachen dieser für die IKS-Inspektoren und gegebenenfalls die Mitglieder der Gruppe;
iv)
Aufstellung und Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Gruppe;
v)
Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die IKS-Inspektoren;
vi)
Sicherstellung der Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe und der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, einschließlich bei Anträgen auf Gewährung abweichender Regelungen;
vii)
jährliche Überprüfung der Erklärungen zu Interessenkonflikten der IKS-Inspektoren;
viii)
Anberaumung interner Inspektionen und Sicherstellung ihrer angemessenen Durchführung gemäß dem unter Buchstabe g Absatz 2 Ziffer ii genannten Plan des IKS-Verwalters;
ix)
Sicherstellung angemessener Schulungen für die IKS-Inspektoren und Durchführung einer jährlichen Bewertung der Kompetenzen und Qualifikationen der IKS-Inspektoren;
x)
Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder;
xi)
Festlegung von Maßnahmen bei Verstößen entsprechend den IKS-Maßnahmen, die mittels dokumentierter Verfahren gemäß Buchstabe g festgelegt wurden, und Gewährleistung der Weiterverfolgung dieser Maßnahmen;
xii)
Vergabe von Unteraufträgen, einschließlich Unterauftragsvergabe der Tätigkeiten von IKS-Inspektoren, und Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen oder Verträge.

Der IKS-Inspektor hat folgende Aufgaben:

i)
Durchführung interner Inspektionen bei den Mitgliedern der Gruppe gemäß dem vom IKS-Verwalter vorgegebenen Zeitplan und den entsprechenden Verfahren;
ii)
Verfassen von Berichten über interne Inspektionen anhand eines Musters und Übermittlung an den IKS-Verwalter innerhalb einer angemessenen Frist;
iii)
Einreichung einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung über Interessenkonflikte bei der Ernennung und jährliche Aktualisierung;
iv)
Teilnahme an Schulungen.

(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen nehmen das Zertifikat nach Artikel 35 für die gesamte Gruppe zurück, wenn Mängel bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen nach Absatz 1, insbesondere die Nichtaufdeckung von oder fehlende Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner Mitglieder der Unternehmergruppe, die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.

Mindestens die folgenden Situationen gelten im IKS als Mängel:

a)
Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde;
b)
Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hat;
c)
Hinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen Genehmigungsverfahrens;
d)
Ausbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten Jahr;
e)
Versäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugeben;
f)
schwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
g)
schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurden;
h)
unangemessene Anzahl der IKS-Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch Hinzufügen von Bestimmungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer Unternehmergruppe,
b)
Kriterien zur Bestimmung der räumlichen Nähe der Mitglieder der Gruppe, z. B. die gemeinsame Nutzung von Anlagen oder Produktionsstätten,
c)
Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Inhalt und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Kriterien für die Feststellung von Mängeln bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Vorschriften zu folgenden Aspekten erlassen:

a)
Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe;
b)
Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen, das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer;
c)
Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.