Artikel 40 VO (EU) 2018/848
Zusätzliche Vorschriften über die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nur dann an Kontrollstellen übertragen, wenn zusätzlich zu den Bedingungen in Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Übertragung umfasst eine detaillierte Beschreibung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf die Berichterstattung und sonstiger spezifischer Verpflichtungen, und der Bedingungen, unter denen die Kontrollstelle diese Aufgaben und Tätigkeiten ausführen darf. Die Kontrollstelle legt den zuständigen Behörden insbesondere Folgendes zur vorherigen Genehmigung vor:
- i)
- ihr Risikobewertungsverfahren, mit dem insbesondere die Grundlage für die Intensität und Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen bestimmt wird und das auf der Grundlage der Elemente gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegt wird und bei amtlichen Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen zu befolgen ist;
- ii)
- das Standardkontrollverfahren mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, zu deren Anwendung bei den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmern und Unternehmergruppen sich die Kontrollstelle verpflichtet;
- iii)
- eine Liste der Maßnahmen gemäß dem in Artikel 41 Absatz 4 genannten gemeinsamen Katalog, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen anzuwenden sind, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht oder ein Verstoß festgestellt wird;
- iv)
- die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf die Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen ausgeführt werden.
Die Kontrollstelle meldet der zuständigen Behörde sämtliche späteren Änderungen der in den Ziffern i bis iv genannten Elemente;
- b)
- diese zuständigen Behörden verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Überwachung der Kontrollstellen zu gewährleisten, einschließlich zur Überprüfung, dass die übertragenen Aufgaben wirksam, unabhängig und objektiv durchgeführt werden, insbesondere hinsichtlich der Intensität und der Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.
Die zuständigen Behörden veranlassen mindestens einmal jährlich, dass Kontrollstellen, denen sie Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Audits unterzogen werden.
(2) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden einer Kontrollstelle die Entscheidung über die Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung übertragen.
(3) Für die Zwecke des Artikels 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 ist in dem unter die vorliegende Verordnung fallenden Bereich die relevante Norm für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle und bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung die zuletzt bekannt gemachte Fassung der internationalen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren” , deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen den Kontrollstellen folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht übertragen:
- a)
- die Überwachung und das Audit anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen;
- b)
- die Befugnis zur Gewährung von abweichenden Regelungen, außer für die Verwendung von nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial;
- c)
- die Befugnis zur Entgegennahme der Meldungen der Tätigkeiten durch die Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- die Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, mit denen im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen bestimmt wird, die bei Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchzuführen sind;
- e)
- die Festlegung des in Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahmenkatalogs.
(5) Die zuständigen Behörden dürfen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht an natürliche Personen übertragen.
(6) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Informationen, die die Kontrollstellen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/625 erhalten haben, und die Informationen über Maßnahmen, die die Kontrollstellen bei einem festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoß angewandt haben, von den zuständigen Behörden gesammelt und herangezogen werden, um die Tätigkeiten dieser Kontrollstellen zu beaufsichtigen.
(7) Hat eine zuständige Behörde die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ganz oder teilweise zurückgenommen, entscheidet sie, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichtet die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.
(8) Unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 können zuständige Behörden, bevor sie die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten in den in diesem Buchstaben genannten Fällen ganz oder teilweise zurücknehmen, diese Übertragung für folgende Zeiträume ganz oder teilweise aussetzen:
- a)
- einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, in dem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, die bei den Audits und Inspektionen festgestellt wurden, oder zur Abhilfe bei Verstößen, über die Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, anderen zuständigen Behörden und der Kommission gemäß Artikel 43 dieser Verordnung ausgetauscht wurden, zu ergreifen hat; oder
- b)
- einen Zeitraum, in dem die Akkreditierung gemäß Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt ist.
Wird die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten ausgesetzt, stellen die betreffenden Kontrollstellen keine Zertifikate gemäß Artikel 35 für die Teile aus, für die die Übertragung ausgesetzt wurde. Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Aussetzung ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.
Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2017/625 heben die zuständigen Behörden die Aussetzung der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten so bald wie möglich auf, nachdem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Abhilfe bei Mängeln oder Verstößen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffen oder die Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Aussetzung der Akkreditierung aufgehoben hat.
(9) Wurde eine Kontrollstelle, der zuständige Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, auch von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Kontrolltätigkeiten in Drittländern anerkannt, und beabsichtigt die Kommission, die Anerkennung dieser Kontrollstelle zurückzunehmen, oder hat sie diese Anerkennung bereits zurückgenommen, veranlassen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, dass die Kontrollstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) Audits oder Inspektionen unterzogen wird.
(10) Die Kontrollstellen übermitteln den zuständigen Behörden
- a)
- jährlich spätestens bis zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ihrer Kontrolle unterstanden;
- b)
- jährlich spätestens bis zum 31. März Informationen über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten, um die Vorbereitung des Teils des Jahresberichts gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterstützen, der sich mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse befasst.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten auf Kontrollstellen zu erlassen, die zu den Bedingungen gemäß Absatz 1 hinzukommen.
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