Artikel 48 VO (EU) 2018/848

Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

(1) Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde, einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 58 dieser Verordnung anerkannten Drittländer.

Die Anerkennung gilt bis zum 31. Dezember 2026.

(2) Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer der Kommission nach Absatz 1 bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen stellt die Kommission eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere des Volumens der Ausfuhren aus diesem Drittland in die Union, der Ergebnisse der durchgeführten Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch die zuständige Behörde und der Ergebnisse früherer Kontrollen festgelegt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen.

(3) Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Drittländer nach Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Informationen zu erlassen, die von den in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführten Drittländern zu übermitteln sind zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission und zwecks Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Prüfungen vor Ort.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern eingeführt werden, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

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