ANHANG V VO (EU) 2018/848

LOGO DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND CODENUMMERN

1.
Logo

1.1.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

1.2.
Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan + 100 % Yellow), wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.
1.3.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

1.4.
Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.
1.5.
Bei Verwendung eines farbigen Logos auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.
1.6.
Wenn die Angaben auf einer Verpackung in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt werden.
1.7.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.
1.8.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß Artikel 32 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 1.2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

2.
Codenummern

Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

AB-CDE-999

Dabei ist
a)
„AB” der ISO-Code des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,
b)
„CDE” eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio” , „öko” , „org” oder „eko” , die auf die ökologische/biologische Produktion hinweist, und
c)
„999” die höchstens dreistellige Referenznummer, die vergeben wird von

i)
der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie Kontrollaufgaben übertragen hat;
ii)
der Kommission an

die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kommission gemäß Artikel 46 anerkannt hat,

die zuständigen Drittlandsbehörden, die die Kommission gemäß Artikel 48 anerkannt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.