Artikel 10 VO (EU) 2018/858
Bewertungen durch die Kommission
(1) Der Kommission obliegt die Organisation und Durchführung von Bewertungen der Verfahren von Genehmigungsbehörden, die EU-Typgenehmigungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bewertung erteilt haben, insbesondere der Verfahren zur Erteilung von Typgenehmigungen, zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion und zur Benennung und Überwachung der technischen Dienste. Solche Bewertungen beinhalten eine stichprobengestützte Evaluierung der Übereinstimmung der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bewertung erteilten Typgenehmigungen mit den in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c genannten geltenden Anforderungen.
(2) Diese Bewertungen dienen dem Zweck, die EU-Typgenehmigungen erteilenden Genehmigungsbehörden in ihren Bemühungen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.
(3) Die Bewertungen werden nach Maßgabe des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt, wobei die Rechte der betreffenden Behörden gebührend berücksichtigt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch und wahrt die Vertraulichkeit, um Betriebsgeheimnisse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu schützen. Die Kommission trägt die durch diese Bewertungen entstehenden Kosten.
(4) Die Genehmigungsbehörden erleichtern die Durchführung der Bewertung, indem sie mit der Kommission zusammenarbeiten, wobei sie ihr jede erforderliche Unterstützung gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass das an der Bewertung teilnehmende Personal hinreichend qualifiziert ist und angemessen eingewiesen wurde. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten und die betreffenden Behörden ausreichend lange vor der Bewertung über den Zeitpunkt, zu dem mit ihrer Durchführung begonnen wird, sowie über die Identität der die Bewertung durchführenden Personen. Die Dauer der Vor-Ort-Bewertung bei der betreffenden Behörde ist üblicherweise auf zwei Tage beschränkt und darf in keinem Fall über drei Tage hinausgehen.
(6) Jede Genehmigungsbehörde, die mindestens eine EU-Typgenehmigung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erteilt hat, wird in diesem Zeitraum einmal von der Kommission bewertet.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Genehmigungsbehörde weniger häufig bewertet werden, wenn nach Auffassung der Kommission aus der ersten Bewertung dieser Behörde hervorgeht, dass die eingerichteten Verfahren die wirksame Anwendung dieser Verordnung gewährleisten, wobei Umfang und Bandbreite der erteilten EU-Typgenehmigungen berücksichtigt werden.
(7) Die Kommission übermittelt dem Forum das Ergebnis der Bewertung, einschließlich etwaiger Empfehlungen, und macht eine Zusammenfassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich. Das Forum prüft das Ergebnis der Bewertung.
(8) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum, wie sie die — gegebenenfalls dem Ergebnis der Bewertung beigefügten — Empfehlungen berücksichtigen.
(9) Die Kommission erlässt unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen des Forums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Darlegung des Umfangs der Bewertung, der für die Bewertung verwendeten Methode, der Zusammensetzung des Bewertungsteams, der Planung der Bewertungen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und der besonderen Voraussetzungen für eine mögliche Verringerung der Häufigkeit der Bewertung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
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