Artikel 9 VO (EU) 2018/858

Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission

(1) Die Kommission organisiert und führt auf eigene Kosten Prüfungen und Inspektionen durch, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

Die Prüfungen und Kontrollen werden unter anderem durch Prüfungen im Labor und auf der Straße auf der Grundlage statistisch aussagekräftiger Stichproben durchgeführt, und sie werden durch Überprüfungen der Unterlagen ergänzt.

Bei Durchführung dieser Prüfungen und Inspektionen berücksichtigt die Kommission

a)
die anerkannten Grundsätze der Risikobewertung,
b)
mit Gründen versehene Beschwerden und
c)
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen, der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Drittprüfstellen veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen, Informationen zu neuen Technologien auf dem Markt und Berichten über auf der Straße durchgeführte Fernmessungen.

Die Kommission kann die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen technischen Diensten anvertrauen; in diesem Fall handeln die technischen Dienste im Auftrag der Kommission. Vertraut die Kommission die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen für die Zwecke dieses Artikels einem technischen Dienst an, so stellt sie sicher, dass es sich bei diesem nicht um den technischen Dienst handelt, der die ursprüngliche Typgenehmigungsprüfung durchgeführt hat.

Diese Prüfungen und Kontrollen können vorgenommen werden

a)
an Neufahrzeugen, die Hersteller oder andere Wirtschaftsakteure gemäß Absatz 2 geliefert haben,
b)
an zugelassenen Fahrzeugen im Einvernehmen mit dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung.

(2) Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, oder andere Wirtschaftsakteure stellen der Kommission auf Verlangen und gegen eine angemessene Vergütung eine statistisch aussagekräftige Zahl an — von der Kommission ausgewählten — serienmäßigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten bereit, die repräsentativ für die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten sind, die für das Inverkehrbringen entsprechend der jeweiligen Typgenehmigung verfügbar sind. Diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Einheiten sind für die Prüfungen zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und für eine Dauer bereitzustellen, die von der Kommission festgelegt werden.

(3) Bevor die Kommission ihre Kontrollen und Prüfungen durchführt, setzt sie den Mitgliedstaat, in dem die Typgenehmigung erteilt wurde, und den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitgestellt wurde, entsprechend in Kenntnis.

Der Mitgliedstaat arbeitet mit der Kommission zusammen, wenn diese die Prüfungen und Inspektionen durchführt.

(4) Um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Prüfungen und Inspektionen gemäß diesem Artikel durchzuführen, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die mit der Typgenehmigung der Fahrzeuge, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, bei denen die Einhaltung der Vorschriften nachgeprüft wird, in Verbindung stehen. Diese Informationen müssen wenigstens die Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen und in seinen Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 enthalten.

(5) Die Hersteller stellen der Kommission unentgeltlich und unverzüglich alle Daten zur Verfügung, die für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften erforderlich und nicht in dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen verfügbar sind.

Zu diesen Daten gehören auch alle Parameter und Einstellungen, die zur genauen Nachstellung der zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung herrschenden Prüfbedingungen benötigt werden. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die zur Verfügung zu stellenden Daten fest und beachtet dabei den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und dem nationalen Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

(6) Stellt die Kommission fest, dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten die Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dass die, Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten der Typgenehmigung nicht entsprechen oder dass die Typgenehmigung auf der Grundlage nicht zutreffender Daten erteilt wurde, so leitet sie das in den Artikeln 53 oder 54 vorgesehene Verfahren ein.

Ergeben sich durch die Prüfungen und Inspektionen Zweifel an der Richtigkeit der Typgenehmigung selbst, so unterrichtet die Kommission die betreffende(n) Genehmigungsbehörde(n) sowie das Forum unverzüglich.

Die Kommission unterrichtet die zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Nutzer in ihrem Staatsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor jeder Nichtübereinstimmung zu warnen, die sie bei einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ermittelt hat, um so die Gefahr einer Verletzung oder eines Schadenseintritts zu verhindern oder zu verringern.

Nach jeder von ihr durchgeführten Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse und übermittelt diese den Mitgliedstaaten und dem Forum. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den bewerteten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie zum betreffenden Hersteller und eine kurze Darlegung der Erkenntnisse, gegebenenfalls einschließlich der Art der Nichteinhaltung.

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