Artikel 8 VO (EU) 2018/858

Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Diese Kontrollen werden in angemessenem Umfang durch Überprüfung der Unterlagen sowie gegebenenfalls durch Prüfungen im Labor und auf der Straße auf Grundlage statistisch aussagekräftiger Stichproben durchgeführt.

Bei der Durchführung dieser Kontrollen berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden

a)
die geltenden Grundsätze der Risikobewertung,
b)
mit Gründen versehene Beschwerden und
c)
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen und der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Dritten veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedgliedstaats jährlich eine Mindestanzahl an Prüfungen bei Fahrzeugen durch. Diese Mindestanzahl an Prüfungen je Mitgliedstaat ergibt sich aus der Quote von einem pro 40000 der im jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Jahr zugelassenen neuen Fahrzeuge, wobei mindestens fünf Prüfungen durchzuführen sind.

Jede Prüfung dient dazu, die Einhaltung der geltenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, nachzuprüfen.

(3) Marktüberwachungsbehörden, die jährlich mehr als fünf Prüfungen durchführen, führen mindestens 20 % der Mindestanzahl an Prüfungen als emissionsbezogene Prüfungen durch, die mit Typgenehmigungsprüfungen vergleichbar sind und alle emissionsrelevanten Anforderungen an den geprüften Typ erfassen, entsprechend den Vorgaben der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats kann mit der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats vereinbaren, dass die Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 von der Marktüberwachungsbehörde des anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats kann mit der Kommission vereinbaren, dass die Kommission die nach Absatz 3 durchzuführenden Prüfungen auf Kosten dieses Mitgliedstaats durchführt. Jede nach dem vorliegenden Absatz durchgeführte Prüfung wird auf die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mindestanzahl von Prüfungen angerechnet.

(6) Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich eine umfassende Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen und übermittelt sie dem Forum spätestens am 1. März.

(7) Jeder Mitgliedstaat erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Erkenntnisse im Anschluss an jede Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften, die er in den zwei vorangegangenen Jahren durchgeführt hat. Dieser Bericht ist dem Forum bis zum 30. September des Jahres vorzulegen, das auf das Ende des betreffenden Zweijahreszeitraum folgend.

(8) Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten die Wirtschaftsakteure dazu, die Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen — einschließlich Zugang zu Software und Algorithmen — bereitzustellen, die die Behörden zur Durchführung der Marktüberwachungstätigkeiten für erforderlich erachten.

(9) Bei typgeprüften Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden ordnungsgemäß die von den Wirtschaftsakteuren vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigungen, Typgenehmigungszeichen oder Typgenehmigungsbögen.

(10) Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Nutzer im Staatsgebiet ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Gefahren zu warnen, die sie oder die Kommission bei einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ermittelt haben, um so die Gefahr einer Verletzung oder eines Schadenseintritts zu verhindern oder zu verringern, indem unter anderem diese Informationen auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörden veröffentlicht werden.

Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Wirtschaftsakteuren bei Vorkehrungen zusammen, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden könnten, die durch von diesen Wirtschaftsakteuren auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten verursacht werden.

(11) Beschließen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß Kapitel XI vom Markt zu nehmen, so unterrichten sie hierüber den betreffenden Wirtschaftsakteure und auch die zuständige Genehmigungsbehörde.

(12) Die Marktüberwachungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen unabhängig und unparteiisch nach. Sie wahren erforderlichenfalls zum Schutz von Betriebsgeheimnissen die Vertraulichkeit, vorbehaltlich der Pflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Kommission Informationen zur Verfügung zu stellen und anderer Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht, um die Interessen der Nutzer in der Union zu schützen.

(13) Die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten koordinieren ihre Marktüberwachungstätigkeiten, arbeiten miteinander zusammen und halten einander und das Forum über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten auf dem Laufenden. Die Marktüberwachungsbehörden vereinbaren eine Arbeitsteilung und Spezialisierung, wenn das sachgerecht ist.

(14) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung und die Kontrolle der Außengrenzen zuständig, so arbeiten die entsprechenden Behörden effizient und wirksam zusammen und teilen einander die Informationen mit, die für ihre jeweilige Rolle und Funktion von Bedeutung sind.

(15) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen gemeinsame Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften und gemeinsame Kriterien für das Format der in den Absätzen 6 bzw. 7 des vorliegenden Artikels genannten Übersicht bzw. Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

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