Artikel 25 VO (EU) 2018/858

Zusätzliche Angaben, die bei Anträgen auf EU-Typgenehmigung bereitzustellen sind

(1) Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst neben der Beschreibungsmappe nach Artikel 24 sämtliche EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen und deren Anlagen, die gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind.

Im Fall einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der Beschreibungsmappe und gegebenenfalls den Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen, bis die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung entweder erteilt oder versagt worden ist.

(2) Ein Antrag auf eine gemischte Typgenehmigung umfasst neben der Beschreibungsmappe nach Artikel 24 die EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen, die gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind.

Anträgen für Systeme, für die keine EU-Typgenehmigung oder keine UN-Typgenehmigung vorgelegt worden ist, sind neben der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe die Angaben beizufügen, die während der Fahrzeuggenehmigungsphase für die Genehmigung jener Systeme erforderlich sind, sowie ein Prüfbericht anstelle des EU-Typgenehmigungsbogens oder eines UN-Typgenehmigungsbogens.

(3) Einem Antrag auf eine Mehrstufen-Typgenehmigung müssen folgende Informationen beiliegen:

a)
in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen oder gegebenenfalls diejenigen Prüfberichte, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
b)
in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen, die die gegenwärtige Fertigungsstufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie umfassende Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die der Hersteller am Fahrzeug vorgenommen hat.

Die Angaben nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 gemacht.

(4) Die Genehmigungsbehörde und die technischen Dienste erhalten Zugang zur Software und zu den Algorithmen des Fahrzeugs, die sie für die Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich erachten.

Die Genehmigungsbehörde und die technischen Dienste können ferner vom Hersteller die Dokumentation oder zusätzliche notwendige Informationen verlangen, um der Genehmigungsbehörde oder den technischen Diensten zu ermöglichen, ein angemessenes Verständnis der Systeme, einschließlich des Systementwicklungsprozesses und des Systemkonzepts sowie der Funktionsweise der Software und der Algorithmen, zu entwickeln, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen, eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen zu treffen oder die Durchführung dieser Prüfungen zu erleichtern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.