Artikel 26 VO (EU) 2018/858
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren für die EU-Typgenehmigung
(1) Für jeden Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder selbstständigen technischen Einheit darf nur eine EU-Typgenehmigung erteilt werden.
(2) Nachdem eine Genehmigungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 23 erhalten hat, erteilt sie eine EU-Typgenehmigung erst nach Nachprüfung sämtlicher folgender Punkte:
- a)
- der in Artikel 31 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion;
- b)
- dass die in Artikel 23 Absatz 3 genannte Erklärung vorgelegt wurde;
- c)
- dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die geltenden Anforderungen erfüllt;
- d)
- bei Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen nach dem Mehrphasen-, dem gemischten oder dem Mehrstufenverfahren prüft die Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 4 nach, ob die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten mit gesonderten und gültigen Typgenehmigungen versehen sind, die gemäß den Anforderungen erteilt wurden, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung anwendbar waren.
(3) Es kommen die Verfahren für die EU-Typgenehmigungen nach Anhang III und für Mehrstufen-Typgenehmigungen nach Anhang IX zur Anwendung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III und Anhang IX zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die dort genannten Verfahren für die EU-Typgenehmigung und für die Mehrstufen-Typgenehmigung aktualisiert.
(4) Die Genehmigungsbehörde stellt einen Satz Beschreibungsunterlagen zusammen, der aus der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe mit den Prüfberichten und allen anderen Unterlagen besteht, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde der Beschreibungsmappe in Ausübung ihrer Aufgaben hinzugefügt hat.
Der Satz Beschreibungsunterlagen kann in einem elektronischen Format aufbewahrt werden. Er umfasst einen Index, in dem eindeutig alle Seiten und das Format einer jeden Unterlage angegeben sind und alle Änderungen der EU-Typgenehmigung im Zeitablauf aufgezeichnet ist.
Die Genehmigungsbehörde hält die Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang bereit.
(5) Die Genehmigungsbehörde versagt die Erteilung einer EU-Typgenehmigung, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar die geltenden Anforderungen erfüllt, aber eine ernste Gefahr für die Sicherheit darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft schädigen könnte. In einem solchen Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und mit Nachweisen für ihre Erkenntnisse.
(6) Gemäß Artikel 22 Absatz 4 versagt die Genehmigungsbehörde bei Mehrphasen-, gemischten und Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren die Erteilung einer EU-Typgenehmigung, wenn sie feststellt, dass Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Die Genehmigungsbehörde ersucht die Genehmigungsbehörden, die Typgenehmigungen für die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erteilt haben, gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu verfahren.
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