Artikel 27 VO (EU) 2018/858
Meldung der erteilten, geänderten, versagten und widerrufenen EU-Typgenehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde stellt bei der Ausgabe oder Änderung des EU-Typgenehmigungsbogens den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission für jeden Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, für den sie eine Typgenehmigung erteilt hat, eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen und der in Artikel 30 erwähnten Prüfberichte zur Verfügung. Die Bereitstellung der Kopie erfolgt mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems gemäß den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten.
(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems gemäß den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten unverzüglich über jede Versagung und jeden Widerruf einer EU-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.
(3) Für das gemeinsame sichere elektronische Datenaustauschsystem erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Format der bereitzustellenden elektronischen Dokumente, der Austauschmechanismus, die Verfahren zur Unterrichtung von Behörden über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen, über deren Änderungen, Versagungen und Widerrufe und die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.
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