Artikel 35 VO (EU) 2018/858

Erlöschen der Gültigkeit

(1) Sieben Jahre nach der letzten Aktualisierung der Beschreibungsunterlagen eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und zehn Jahre für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3 und O prüft die Genehmigungsbehörde, ob der Fahrzeugtyp allen einschlägigen Rechtsakten für diesen Typ entspricht.

Wenn die Genehmigungsbehörde eine Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes durchführt, müssen die in Artikel 30 genannten Prüfungen nicht wiederholt werden.

(2) Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a)
wenn neue, auf den genehmigten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit anwendbare Anforderungen für das Bereitstellen auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbindlich werden und die EU-Typgenehmigung nicht gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c erweitert werden kann;
b)
wenn bei der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Nachprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug nicht allen einschlägigen Rechtsakten für diesen Typ entspricht;
c)
wenn die Herstellung von Fahrzeugen in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ freiwillig und endgültig eingestellt wird, wovon ausgegangen wird, wenn in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrzeug des betreffenden Typs hergestellt wurde; allerdings bleibt diese Typgenehmigung für die Zwecke der Zulassung oder Inbetriebnahme noch gültig, solange Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht anwendbar ist;
d)
wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 7 widerrufen wurde;
e)
wenn die Gültigkeit der EU-Typgenehmigung aufgrund einer der in Artikel 39 Absatz 6 genannten Beschränkungen erlischt;
f)
wenn sich herausstellt, dass die Typgenehmigungen auf falschen Erklärungen, gefälschten Prüfergebnissen oder darauf beruht, dass Daten zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.

(3) Wird die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für nur eine Variante innerhalb eines Fahrzeugtyps oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung des jeweiligen Fahrzeugtyps nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(4) Wird die Produktion eines bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit endgültig eingestellt, so setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon unverzüglich in Kenntnis.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Meldung gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(5) Wenn eine EU-Typgenehmigung in absehbarer Zeit ungültig wird, setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon unverzüglich in Kenntnis.

(6) Nach Erhalt der Meldung durch den Hersteller teilt die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Angaben über die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten mit.

Bei Fahrzeugen sind in der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung für das letzte hergestellte Fahrzeug das Datum der Herstellung und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission(1) anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).

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