Artikel 36 VO (EU) 2018/858

Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform

(1) Der Hersteller stellt für jedes vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform aus und legt sie dem Fahrzeug bei. Zu diesem Zweck verwendet der Hersteller das Muster, das in den in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.

Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält eine konkrete Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs und seiner technischen Leistung. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält auch das Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform muss so gestaltet sein, dass sie fälschungssicher ist.

Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform wird dem Käufer unentgeltlich zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.

(2) Ab dem 5. Juli 2026 wird der Hersteller von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für jedes Fahrzeug gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn er die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten gemäß Artikel 37 Absatz 1 zur Verfügung stellt.

(3) Der Hersteller stellt dem Fahrzeughalter in den zehn Jahren nach dem Datum der Herstellung des Fahrzeugs auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat” zu kennzeichnen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:

a)
das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung,
b)
die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung und
c)
die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste Durchführungsrechtsakt ist vor dem 1. September 2020 zu erlassen.

(5) Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist in mindestens einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(6) Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform berechtigte(n) Person(en) ist (sind) beim Hersteller beschäftigt und ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die rechtliche Verantwortung für Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs oder für die Übereinstimmung der Produktion des Fahrzeugs zu übernehmen.

(7) Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist vollständig auszufüllen und darf keine anderen als die in dieser Verordnung oder in einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte vorgesehenen Beschränkungen der Nutzung des Fahrzeugs enthalten.

(8) Im Fall eines unvollständigen Basisfahrzeugs füllt der Hersteller nur diejenigen Felder der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform aus, die für die Vollständigkeit des Fahrzeugs relevant sind.

(9) Im Fall eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs füllt der Hersteller nur diejenigen Felder der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform aus, die die Hinzufügungen oder Änderungen auf der betreffenden Genehmigungsstufe betreffen, und fügt gegebenenfalls alle Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform der vorangegangenen Genehmigungsstufen bei.

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