Artikel 37 VO (EU) 2018/858
Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form
(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 stellt der Hersteller ab dem 5. Juli 2026 der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, nach dem Tag der Herstellung des Fahrzeugs ohne unangemessene Verzögerung die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischer Form gemäß der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 kann jeder Hersteller Typgenehmigungsbögen gemäß Absatz 1 vor dem 5. Juli 2026 zur Verfügung stellen.
(3) Die Genehmigungsbehörde stellt die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischer Form gemäß den in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakten zur Verfügung, sodass die Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Kommission auf die Übereinstimmungsbescheinigung zugreifen können.
(4) Mitgliedstaaten können Hersteller von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Fahrzeugtypen, die über eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 42 verfügen, befreien.
(5) Die Genehmigungsbehörde, bei der die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format gemäß der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte eingegangen ist, gewährt einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 2. Im Fall von in mehreren Stufen hergestellten Fahrzeugen wird auch dem Hersteller der darauffolgenden Fertigungsstufe Lesezugriff gewährt.
(6) Der gesamte Datenaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt mittels eines Protokolls für den sicheren Datenaustausch.
(7) Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und die Struktur ihres Datennetzes in einer Weise fest, dass ab dem 1. September 2025 der Dateneingang der Übereinstimmungsbescheinigungen in Form strukturierter Daten in elektronischem Format gemäß der in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte erfolgen kann, vorzugsweise unter Nutzung bestehender Systeme für den Austausch strukturierter Daten.
(8) Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
- a)
- das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen;
- b)
- die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung einer digitalen Signatur;
- c)
- die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format;
- d)
- die Mindestanforderungen an die fahrzeugspezifische eindeutige Kennung;
- e)
- den Lesezugriff gemäß Absatz 5;
- f)
- die Ausnahmen für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 1. September 2020 erlassen.
(9) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format gemäß diesem Artikel mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens ab dem 5. Juli 2026 auszutauschen.
(10) Ab dem 5. Juli 2026 stellt der Hersteller in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer nationalen Behörde ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform aus
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.