Artikel 5 VO (EU) 2018/858

Technische Anforderungen

(1) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten müssen die Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte erfüllen.

(2) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gilt, dass sie diese Verordnung insbesondere dann nicht einhalten, wenn

a)
sie von den Angaben in den EU-Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen oder von den beschreibenden Angaben in den Prüfberichten stärker abweichen, als nach dem betreffenden Rechtsakt zulässig ist;
b)
die im betreffenden Rechtsakt festgelegten Leistungskriterien oder Grenzwerte für die Serienproduktion nicht unter allen im betreffenden Rechtsakt erlaubten Bedingungen eingehalten worden sind;
c)
die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden oder die Kommission nicht in der Lage sind, eine Herstellerangabe im Beschreibungsbogen unter den Bedingungen des einschlägigen Rechtsakts nachzuvollziehen.

Für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Absatz werden ausschließlich die Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen und Bewertungen berücksichtigt, die von den Genehmigungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie Verweise auf die Rechtsakte mit den Anforderungen, die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen müssen, einführt und aktualisiert.

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