Artikel 6 VO (EU) 2018/858

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten richten ihre Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden ein oder benennen sie. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Errichtung und Benennung dieser Behörden.

Die Meldung umfasst den Namen dieser Behörden, ihre Anschrift, einschließlich ihrer elektronischen Anschrift, und ihre Zuständigkeitsbereiche. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Kontaktdaten auf ihrer Internetseite.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Genehmigungs- und ihre Marktüberwachungsbehörden eine strikte Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen einhalten und ihren Tätigkeiten unabhängig voneinander nachgehen. Diese Behörden können derselben Organisation angehören, sofern ihre Tätigkeiten jeweils unabhängig als Teil eigener Strukturen verwaltet werden.

(2) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Genehmigungsbehörde für die Fahrzeuggenehmigung, einschließlich der Fahrzeug-Einzelgenehmigung, zuständig, so benennt dieser Mitgliedstaat eine davon, die die Zuständigkeit für die Erteilung von Typgenehmigungen hat, als einzige Typgenehmigungsbehörde, die für den Informationsaustausch mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 11 und für die Erfüllung der Pflichten nach Kapitel XV verantwortlich ist.

(3) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Marktüberwachungsbehörde für die Marktüberwachung zuständig, so benennt dieser Mitgliedstaat eine davon als einzige Marktüberwachungsbehörde, die für den Informationsaustausch mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 11 verantwortlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme nur derjenigen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die dieser Verordnung entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die dieser Verordnung entsprechen, nur in den in Kapitel XI genannten Fällen verbieten, beschränken oder behindern.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Teilnahme am Straßenverkehr, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nicht zu gestatten, die zwar nach der vorliegenden Verordnung typgeprüft worden sind, aber die harmonisierten Abmessungen, Gewichte und Achslasten in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG des Rates(1) überschreiten.

(6) Die Mitgliedstaaten organisieren die Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Markt eingeführten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Verordnung und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und führen sie durch.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden die auf ihrem Gebiet befindlichen Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Stichproben von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Prüfungen auf Einhaltung der Vorschriften durchführen können, wenn sie es für erforderlich und gerechtfertigt halten.

(8) Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Typgenehmigungstätigkeiten. Solche Überprüfungen und Bewertungen erfolgen mindestens alle vier Jahre, und die Ergebnisse werden der Kommission und dem Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung gemäß Artikel 11 (im Folgenden „Forum” ) mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die Empfehlungen des Forums gemäß Artikel 11 Absatz 5 umsetzen.

(9) Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Marktüberwachungstätigkeiten. Solche Überprüfungen und Bewertungen erfolgen mindestens alle vier Jahre, und die Ergebnisse werden der Kommission und dem Forum mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die in Artikel 11 Absatz 5 genannten Empfehlungen des Forums umsetzen.

(10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Kriterien für das Format der Berichterstattung über die in den Absätzen 8 und 9 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen und Bewertungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.