Artikel 54 VO (EU) 2018/858
Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
(1) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine erteilte Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so lehnt sie die Anerkennung einer solchen Genehmigung ab.
(2) Die Genehmigungsbehörde meldet diese Ablehnung der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Wird die Nichtübereinstimmung der Typgenehmigung innerhalb eines Monats nach der Meldung durch die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, bestätigt, widerruft diese Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung.
(3) Erhebt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Absatz 2 Einwände, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteure.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung darüber, ob die Versagung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
(5) Stellt die Kommission nach den von ihr durchgeführten Prüfungen und Inspektionen gemäß Artikel 9 fest, dass eine erteilte Typgenehmigung nicht dieser Verordnung entspricht, so konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und die betroffenen Wirtschaftsakteure.
Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, zur Entscheidung über die Versagung der Anerkennung der Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(6) Artikel 51, 52 und 53 gelten für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit einer nichtkonformen Typgenehmigung, die bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden.
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