Artikel 55 VO (EU) 2018/858

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1) Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und müssen verboten werden, es sei denn, für sie wurde von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß Artikel 56 erteilt.

(2) Diese Autorisierungen gelten nur für eine begrenzte Zahl von Teilen oder Ausrüstungen, die in der in Absatz 4 genannten Liste aufgeführt sind.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit der die Anforderungen für die Autorisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Teile und Ausrüstungen festgelegt werden.

Diese Anforderungen können auf die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gestützt sein oder gegebenenfalls in einem Vergleich zwischen der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Teile oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Originalteile oder -ausrüstungen bestehen. In beiden Fällen wird mit den Anforderungen sichergestellt, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VI zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Liste der Teile oder Ausrüstungen anhand einer Bewertung der folgenden Aspekte festlegt und aktualisiert:

a)
inwieweit eine ernste Gefahr für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen vorliegt, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind;
b)
die möglichen Auswirkungen einer möglichen Autorisierung für die Teile oder Ausrüstungen gemäß Artikel 56 Absatz 1 auf Verbraucher und Hersteller von Nachrüstteilen.

(5) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen und auf Teile oder Ausrüstungen, die zu einem System gehören, das gemäß einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurde, es sei denn, dass sich die Typgenehmigung auf andere Aspekte als die in Absatz 1 genannte ernste Gefahr bezieht.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Originalteil oder -ausrüstung” Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Fahrzeughersteller für den Zusammenbau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt.

(6) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für Rennfahrzeuge hergestellt werden. In Anhang VI aufgeführte Teile oder Ausrüstungen, die sowohl in Rennen als auch im Straßenverkehr eingesetzt werden, dürfen nur dann für Fahrzeuge für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen, die in den Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind, erfüllen, und von der Kommission autorisiert wurden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um zu entscheiden, ob diese Autorisierungen erteilt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

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