Artikel 56 VO (EU) 2018/858
Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
(1) Ein Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen kann die in Artikel 55 Absatz 1 genannte Autorisierung beantragen, indem er bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag einreicht, dem ein von einem technischen Dienst erstellter Prüfbericht beigefügt ist, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 3 erfüllen. Der Hersteller darf je Teil und Ausrüstung nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.
(2) Der Antrag auf Autorisierung muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, zum Typ, die Identifizierungs- und Teilenummern der Teile oder Ausrüstungen, den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr und alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.
Die Genehmigungsbehörde genehmigt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teile oder Ausrüstungen, wenn sie unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte und anderer Nachweise zu der Ansicht gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die in Artikel 55 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen.
Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine Autorisierungsbescheinigung aus.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen das Muster und das Nummerierungssystem für die Autorisierungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(3) Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Autorisierung erteilt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Autorisierung erteilt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob die Autorisierung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob weitere Prüfungen erforderlich sind.
Der Hersteller stellt sicher, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.
(4) Vor der Erteilung einer Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls widerruft sie die Autorisierung.
(5) Auf Ersuchen einer nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt Die Genehmigungsbehörde, die eine Autorisierung erteilt hat, mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie der ausgestellten Bescheinigung der Autorisierung mit den zugehörigen Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.
(6) Ist eine Genehmigungsbehörde mit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Autorisierung nicht einverstanden, so teilt sie der Kommission die Gründe für ihre andere Auffassung mit. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Unter anderem kann die Kommission nach Anhörung der jeweiligen Genehmigungsbehörden Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Widerruf der Autorisierung vorgeschrieben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(7) Solange die in Artikel 55 Absatz 4 genannte Liste nicht erstellt ist, dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.
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