Artikel 58 VO (EU) 2018/858

Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

(1) Die in Anhang II Teil II aufgeführten UN-Regelungen werden insoweit als gleichwertig mit den entsprechenden Rechtsakten anerkannt, als sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.

(2) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die Typgenehmigungen, die nach den in Absatz 1 genannten UN-Regelungen erteilt wurden, und akzeptieren gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der entsprechenden Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, die gemäß dieser Verordnung und den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erteilt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.