Artikel 59 VO (EU) 2018/858
Für Nutzer bestimmte Informationen
(1) Technische Informationen des Herstellers über Einzelheiten zum Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung, die in dieser Verordnung oder in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben in der Typgenehmigung der Genehmigungsbehörde abweichen.
(2) Der Hersteller stellt den Nutzern alle sachdienlichen Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen für ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung zu ersehen sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll. Sie sind auch im Benutzerhandbuch bereitzustellen.
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