Artikel 60 VO (EU) 2018/858
Für Hersteller bestimmte Informationen
(1) Der Fahrzeughersteller stellt den Herstellern von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen sämtliche Angaben bereit, die für die EU-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für die Erlangung der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Autorisierung erforderlich sind.
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
(2) Der Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen stellt dem Fahrzeughersteller sämtliche ausführlichen Informationen über die Beschränkungen bereit, die für seine Typgenehmigungen gelten und entweder in Artikel 29 Absatz 3 genannt oder durch einen in Anhang II aufgeführten Rechtsakt vorgeschrieben sind.
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