Artikel 61 VO (EU) 2018/858

Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

(1) Die Hersteller gewähren unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich der vollständigen Referenzinformationen und verfügbaren Downloads für die zu verwendende Software sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden.

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

(2) Bis die Kommission die einschlägigen Normen mithilfe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder eines vergleichbaren Normungsgremiums erlassen hat, werden die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht zugänglich so dargeboten, dass unabhängige Wirtschaftsakteure sie mit angemessenem Aufwand verarbeiten können.

Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.

(3) Allerdings ist es in den folgenden Fällen ausreichend, wenn der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu den erforderlichen Angaben gewährt, wenn diese von einem unabhängigen Wirtschaftsakteure angefordert werden:

a)
bei Fahrzeugen, für die eine nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 42 besteht;
b)
bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
c)
bei Fahrzeugen der Klassen O1 und O2, in denen weder Diagnosegeräte noch drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit dem/den elektronischen Steuergerät(en) zum Zwecke der Diagnose oder der Umprogrammierung ihrer Fahrzeuge zum Einsatz kommen;
d)
bei der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, in dem die letzte Phase nur den Aufbau betrifft, der keine elektronischen Fahrzeugsteuersysteme enthält, und alle elektronischen Fahrzeugsteuersysteme des Basisfahrzeugs unverändert bleiben.

(4) Die Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, sind in Anhang X im Einzelnen festgelegt.

(5) Der Hersteller stellt unabhängigen Wirtschaftsakteuren sowie Vertragshändlern und -reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.

(6) Der Hersteller stellt sicher, dass die Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zugänglich sind.

Die Hersteller machen spätere Änderungen und Ergänzungen ihrer Fahrzeug-OBD-Information und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformation auf ihrer Internetseite zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem sie sie den Vertragswerkstätten zur Verfügung stellen.

(7) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder von für die Instandhaltung benötigten Teilen sowie Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten die einschlägigen Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(8) Für die Zwecke der Entwicklung, Herstellung und Reparatur von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(9) Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, so haben unabhängige Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.

(10) Dieses Kapitel gilt nicht für Fahrzeuge, für die Fahrzeug-Einzelgenehmigungen bestehen.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang X zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen oder zur Verhinderung von Missbrauch dadurch zu ändern, dass sie die Anforderungen an den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen — einschließlich der durch drahtlose Ferndatennetze (WWAN) unterstützten Reparatur- und Wartungsarbeiten — aktualisiert sowie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Normen annimmt und einbezieht. Die Kommission trägt der aktuellen Informationstechnologie, vorhersehbaren Entwicklungen der Kraftfahrzeugtechnologie, den geltenden ISO-Normen sowie einer eventuellen internationalen ISO-Norm Rechnung.

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