Artikel 64 VO (EU) 2018/858

Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen

(1) Hat ein Hersteller eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt, so erbringt er gegenüber der Genehmigungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der jeweiligen Typgenehmigung den Nachweis der Einhaltung der dieses Kapitels.

(2) Wird die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde nach Artikel 65 geeignete Maßnahmen.

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