Artikel 65 VO (EU) 2018/858
Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
(1) Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines technischen Dienstes prüfen, ob sich ein Hersteller an dieses Kapitel und an die in Anhang X Anlage 1 genannte Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen hält.
(2) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht nachgekommen ist, so ergreift die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.
Dazu können auch der Widerruf oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 84 gehören.
(3) Reicht ein unabhängiger Wirtschaftsakteure oder ein Fachverband unabhängiger Wirtschaftsakteure bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung dieses Kapitels durch den Hersteller ein, so führt die Genehmigungsbehörde eine Überprüfung durch, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Hersteller nachzuprüfen. Die Genehmigungsbehörde fordert die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, auf, der Beschwerde nachzugehen und anschließend vom Fahrzeughersteller Belege dafür anzufordern, die nachweisen, dass das vorhandene System des Herstellers dieser Verordnung entspricht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden der nationalen Genehmigungsbehörde und dem unabhängigen Wirtschaftsakteure oder dem betreffenden Unternehmerverband innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung mitgeteilt.
(4) Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen eingehalten wurden.
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