Artikel 67 VO (EU) 2018/858
Für technische Dienste zuständige Genehmigungsbehörde
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannte Genehmigungsbehörde (für die Zwecke dieses Kapitels „Typgenehmigungsbehörde” ) ist für die Bewertung, Benennung, Meldung und Überwachung technischer Dienste, einschließlich deren etwaiger Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen, zuständig. Die Typgenehmigungsbehörde kann entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung technischer Dienste und deren etwaiger Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen durch eine nationale Akkreditierungsstelleerfolgt.
(2) Sämtliche Tätigkeiten der Typgenehmigungsbehörden, die sie im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung technischer Dienste durchführen, unterliegen einer Beurteilung unter Gleichrangigen.
Beurteilungen unter Gleichrangigen werden für die Bewertungen durchgeführt, die Typgenehmigungsbehörden für die Gesamtheit oder einen Teil der von technischen Diensten ausgeführten Arbeiten Gemäß Artikel 73 Absatz 4 vorgenommen haben, einschließlich der Bewertung der Kompetenz des Personals, der Richtigkeit der Prüf- und Kontrollverfahren sowie der Richtigkeit der Prüfergebnisse auf Grundlage eines vorgegebenen Geltungsbereichs der in Anhang II Teil I aufgeführten Rechtsakte.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung von technischen Diensten, die sich lediglich mit nationalen Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 45 und nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 42 befassen, sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
Sämtliche Bewertungen akkreditierter technischer Dienste durch Typgenehmigungsbehörden sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
(3) Typgenehmigungsbehörden unterliegen keiner Beurteilung unter Gleichrangigen, wenn sie alle ihre technischen Dienste ausschließlich auf Grundlage der Akkreditierung technischer Dienste benennen.
(4) Die Typgenehmigungsbehörde darf Beratungsdienstleistungen weder gewerblich noch im Wettbewerb erbringen.
(5) Der Typgenehmigungsbehörde müssen Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sodass sie ihre in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahrnehmen kann.
(6) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, das Forum und — auf deren Anfrage — andere Mitgliedstaaten über seine Verfahren zur Bewertung, Benennung, Meldung und Überwachung von technischen Diensten sowie über alle Änderungen der Verfahren.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Bereitstellung von Informationen zu den Verfahren der Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(7) Typgenehmigungsbehörden, die einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterliegen, legen gemäß Anhang III Anlage 2 interne Auditverfahren fest. Interne Audits finden mindestens einmal jährlich statt. Sie können jedoch weniger häufig stattfinden, wenn die Typgenehmigungsbehörde nachweisen kann, dass ihre Führungsstruktur wirksam funktioniert und sich als stabil erwiesen hat.
(8) Die Beurteilung unter Gleichrangigen, der eine Typgenehmigungsbehörde unterzogen wird, wird mindestens alle fünf Jahre von einem Team zur Beurteilung unter Gleichrangigen, bestehend aus zwei Typgenehmigungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten, vorgenommen.
Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertungsanalyse entscheiden, an dem Team, das die Beurteilung unter Gleichrangigen vornimmt, teilzunehmen.
Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt unter der Verantwortung der beurteilten Genehmigungsbehörde und umfasst einen Besuch in den Räumlichkeiten eines technischen Dienstes, der nach dem Ermessen des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams ausgewählt wurde.
Typgenehmigungsbehörden, die nicht der Beurteilung durch Gleichrangige gemäß Absatz 3 unterliegen, werden in keine Tätigkeiten des Beurteilungsteams einbezogen.
(9) Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Erwägungen des Forums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Plans für die Beurteilungen unter Gleichrangigen erlassen, der sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt, und darin die Kriterien für die Zusammensetzung des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams, die Methodik für die Beurteilung unter Gleichrangigen, den Zeitplan, die Häufigkeit von Beurteilungen und andere damit verbundene Aufgaben vorgeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(10) Die Ergebnisse der Beurteilungen unter Gleichrangigen werden von dem Forum geprüft. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Beurteilungen unter Gleichrangigen und veröffentlicht sie.
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