Artikel 68 VO (EU) 2018/858

Benennung von technischen Diensten

(1) Die Typgenehmigungsbehörden benennen technische Dienste entsprechend deren Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien:

a)
Kategorie A: in dieser Verordnung und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannte Prüfungen, die die technischen Dienste in eigenen Einrichtungen durchführen;
b)
Kategorie B: Überwachung der Prüfungen — einschließlich der Prüfungsvorbereitungen —, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
c)
Kategorie C: regelmäßige Bewertung und Überwachung der Verfahren der Hersteller zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion;
d)
Kategorie D: Überwachung oder Durchführung der Prüfungen oder Inspektionen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion.

(2) Jeder Mitgliedstaat darf eine Typgenehmigungsbehörde für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeitskategorien als technischen Dienst benennen.

(3) Ein technischer Dienst wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit, sofern es sich nicht um den technischen Dienst einer Typgenehmigungsbehörde oder den akkreditierten internen technischen Dienst des Herstellers gemäß Artikel 72 handelt.

(4) Ein technischer Dienst schließt eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Übereinstimmungsbewertung verantwortlich ist.

(5) Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Artikel 72 benannte Dienste handelt, dürfen für die Zwecke des Artikels 74 nur benannt und der Kommission gemeldet werden, wenn in einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Möglichkeit der Benennung dieser Dienste vorgesehen ist. Das hindert einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gegründeten technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt von dem benannten technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

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