Artikel 69 VO (EU) 2018/858
Unabhängigkeit der technischen Dienste
(1) Technische Dienste einschließlich ihrer Mitarbeiter führen die Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, unabhängig und mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in ihrem Tätigkeitsbereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(2) Bei einem technischen Dienst muss es sich um eine unabhängige dritte Organisation oder Stelle handeln, die mit dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die sie bewertet, prüft oder kontrolliert, in keiner Verbindung steht.
Eine Organisation oder Stelle, die einem Fachverband oder Berufsverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Lieferung oder Wartung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sind, die sie bewertet, prüft oder kontrolliert“ kann als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jeder Interessenkonflikte gegenüber der Typgenehmigungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats nachgewiesen sind.
(3) Ein technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung von Tätigkeiten zuständig sind, für die sie gemäß Artikel 68 Absatz 1 benannt sind“ darf die von ihm zu bewertenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weder konstruieren, herstellen, liefern oder warten noch an diesen Tätigkeiten Beteiligte vertreten. Das schließt nicht die Verwendung von bereits bewerteten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die für die Tätigkeit des technischen Dienstes nötig sind, oder die Verwendung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zum persönlichen Gebrauch aus.
(4) Ein technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.
(5) Informationen, welche die Mitarbeiter eines technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber der Typgenehmigungsbehörde — und gegebenenfalls der nationalen Akkreditierungsstelle — oder im Fall anderslautender Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats.
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