Artikel 72 VO (EU) 2018/858

Interner technischer Dienst des Herstellers

(1) Ein interner technischer Dienst eines Herstellers darf für die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten der Kategorie A als technischer Dienst benannt werden, aber nur hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Rechtsakte. Ein interner technischer Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens des Herstellers dar und darf nicht an Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.

(2) Ein interner technischer Dienst im Sinne von Absatz 1 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Er ist von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden und genügt den Anforderungen des Anhangs III Anlagen 1 und 2.
b)
Der interne technische Dienst einschließlich seiner Mitarbeiter ist organisatorisch abgrenzbar und verfügt innerhalb des Unternehmens des Herstellers, dem er angehört, über Berichtsverfahren, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, und er weist diese Unparteilichkeit gegenüber der Fähigkeiten Typgenehmigungsbehörde und der nationalen Akkreditierungsstelle nach.
c)
Weder der interne technische Dienst noch sein Personal üben eine Tätigkeit aus, die mit seiner Unabhängigkeit oder seiner Integrität bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er benannt wurde, im Widerspruch stehen könnte.
d)
Der Dienst erbringt seine Leistungen nur für das Unternehmen des Herstellers, dem er angehört.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VII zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen zu ändern, indem sie die Liste der Rechtsakte und die darin enthaltenen Beschränkungen aktualisiert.

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