Artikel 73 VO (EU) 2018/858
Bewertung und Benennung technischer Dienste
(1) Der antragstellende technische Dienst stellt bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einen förmlichen Antrag auf Benennung gemäß Anhang III Anlage 2 Nummer 4. Im Antrag sind die Tätigkeitskategorien, für die der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt, anzugeben.
(2) Bevor eine Typgenehmigungsbehörde einen technischen Dienst benennt, bewertet die Typgenehmigungsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle diesen anhand einer Bewertungsprüfliste, die wenigstens die Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 umfasst. Die Bewertung umfasst eine Vor-Ort-Bewertung der Räumlichkeiten des antragstellenden technischen Dienstes sowie gegebenenfalls eines jeden seiner Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer innerhalb oder außerhalb der Union.
(3) Wird die Bewertung von einer nationalen Akkreditierungsstelle durchgeführt, so übermittelt der antragstellende technische Dienst der Typgenehmigungsbehörde eine gültige Akkreditierungsurkunde und den entsprechenden Bewertungsbericht, in dem bestätigt wird, dass der technische Dienst die Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 für die Tätigkeitskategorien erfüllt, für die der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt.
(4) Wird die Bewertung von der Typgenehmigungsbehörde durchgeführt, so ernennt die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, von dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, förmlich ein gemeinsames Bewertungsteam, das aus Vertretern der Typgenehmigungsbehörden von wenigstens zwei anderen Mitgliedstaaten sowie einem Vertreter der Kommission zusammengesetzt ist.
Wenn der technische Dienst beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Niederlassung benannt zu werden, so muss einer der Vertreter des gemeinsamen Bewertungsteams der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats der Niederlassung angehören, es sei denn, die Typgenehmigungsbehörde entscheidet sich gegen eine Beteiligung am gemeinsamen Bewertungsteam.
Das gemeinsame Bewertungsteam nimmt an der Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes, einschließlich der Vor-Ort-Bewertung, teil. Die benennende Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, gewährt dem gemeinsamen Bewertungsteam alle erforderliche Unterstützung und verschafft ihnen rechtzeitig Zugang zu allen Unterlagen, die für die Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes erforderlich sind.
(5) Wird die Bewertung von der Typgenehmigungsbehörde durchgeführt, die technische Dienste benennt, die die Durchführung von Tests ausschließlich für nationale Genehmigungen von Einzelfahrzeugen gemäß Artikel 45 beantragen, so ist die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, von der Verpflichtung zur Ernennung eines gemeinsamen Bewertungsteams entbunden. Technische Dienste, die lediglich den ordnungsgemäßen Einbau von Bauteilen in Fahrzeuge der Klassen O1 und O2 prüfen, werden ebenfalls von der gemeinsamen Bewertung ausgenommen.
(6) Hat der technische Dienst die Benennung durch eine oder mehrere Typgenehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem er niedergelassen ist, gemäß Artikel 74 Absatz 2 beantragt, so wird die Bewertung nur einmal durchgeführt, sofern bei dieser Bewertung der gesamte Umfang der Benennung des technischen Dienstes erfasst wird.
(7) Während des Bewertungsverfahrens sammelt das gemeinsame Bewertungsteam Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 68 bis 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 durch den antragstellenden technischen Dienst. Diese Erkenntnisse werden von dem gemeinsamen Bewertungsteam erörtert.
(8) Das gemeinsame Bewertungsteam legt nach der Vor-Ort-Bewertung in einem Bericht dar, inwieweit der antragstellende technische Dienst die Anforderungen der Artikel 68 bis 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 erfüllt.
(9) Der in Absatz 8 genannte Bericht umfasst eine Zusammenfassung aller ermittelten Nichteinhaltungen zusammen mit einer Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt werden kann.
(10) Die Typgenehmigungsbehörde meldet der Kommission die Namen und die Fachkompetenz ihrer Vertreter, die an jedem gemeinsamen Bewertungsteam teilnehmen sollen.
(11) Die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der beantragenden technische Dienst die Benennung beantragt hat, übermittelt den Bericht über die Ergebnisse der Bewertung nach den in Anhang III Anlage 2 vorgesehenen Verfahren der Kommission sowie — auf Anfrage — den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten. Dem Bericht sind Nachweise zur/im Zusammenhang mit der Befähigung des technischen Dienstes und der Vorkehrungen der Typgenehmigungsbehörde zur regelmäßigen Überwachung dieses technischen Dienstes.
(12) Die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission können den Bewertungsbericht und die Unterlagen prüfen und innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs des Bewertungsberichts und der Unterlagen Fragen stellen, Bedenken erheben und weitere Unterlagen anfordern.
(13) Die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, antwortet auf die Fragen, Bedenken und Anforderungen weiterer Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang.
(14) Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Absatz 13 genannten Antwort können Die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission einzeln oder gemeinsam Empfehlungen an die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats richten, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat. Die Typgenehmigungsbehörde berücksichtigt die Empfehlungen bei ihrer Entscheidung über die Benennung des technischen Dienstes. Beschließt die Typgenehmigungsbehörde, den Empfehlungen der anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission nicht zu folgen, so begründet sie diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen, nachdem er gefasst wurde.
(15) Die Gültigkeit der Benennung technischer Dienste ist auf fünf Jahre befristet.
(16) Die Typgenehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 als technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung dieser Verordnung anhand einer Bewertung nach, die von unabhängigen Bewertern durchgeführt wird. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie unabhängig von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, verwaltet werden, und sofern sie die Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 erfüllen.
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