Artikel 74 VO (EU) 2018/858

Meldung der Benennung technischer Dienste an die Kommission

(1) Die Typgenehmigungsbehörden melden der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der verantwortlichen Personen und die Tätigkeitskategorie eines jeden von ihnen benannten technischen Dienstes. In der Meldung sind der Umfang der Benennung, die Konformitätsbewertungstätigkeiten und -verfahren, die Art der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten und die in Anhang II aufgeführten Gegenstände, für die die technischen Dienste benannt worden sind, etwaige Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen der technischen Dienste sowie anschließende Änderungen jeder dieser Angaben klar anzugeben.

Diese Meldungen erfolgen, bevor der betroffene benannte technische Dienst eine der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Tätigkeiten aufnimmt.

(2) Ein technischer Dienst kann von einer oder mehreren Typgenehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten als dem, in dem er niedergelassen ist, benannt werden, sofern der gesamte Umfang der Benennung durch die Typgenehmigungsbehörde durch eine Akkreditierung gemäß Artikel 73 Absatz 3 abgedeckt oder gemäß Artikel 73 Absatz 4 bewertet wird.

(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste mit Kontaktangaben der benannten technischen Dienste, deren Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen, die ihr gemäß diesem Artikel gemeldet worden sind, und aktualisiert diese Liste fortlaufend.

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