Artikel 75 VO (EU) 2018/858

Änderungen und Erneuerungen von Benennungen technischer Dienste

(1) Falls die Typgenehmigungsbehörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass ein technischer Dienst die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nach dem Ausmaß, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde.

Die Typgenehmigungsbehörde meldet der Kommission und den Typgenehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Einschränkung, Aussetzung bzw. jeden Widerruf einer Benennung.

Die Kommission aktualisiert die in Artikel 74 Absatz 3 genannte Liste entsprechend.

(2) Wird eine Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so hält die Typgenehmigungsbehörde die Akten dieses technischen Dienstes für die Genehmigungsbehörden oder für die Marktüberwachungsbehörden bereit oder sie übermittelt diese Akten einem anderen technischen Dienst, den der Hersteller im Einvernehmen mit jenem technischen Dienst ausgewählt hat.

(3) Die Typgenehmigungsbehörde nimmt innerhalb von drei Monaten eine Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Meldung in der Frage vor, ob die Nichteinhaltung der Vorschriften durch einen technischen Dienst Auswirkungen auf die EU-Typgenehmigungsbogen hat, die auf der Grundlage der Kontroll- und Prüfberichte ausgestellt werden, die von dem technischen Dienst erstellt wurden, für den die Benennung geändert wird, und unterrichtet die anderen Typgenehmigungsbehörden und die Kommission entsprechend.

Innerhalb von zwei Monaten nach Meldung der Änderungen der Benennung legt die Typgenehmigungsbehörde der Kommission und den anderen Typgenehmigungsbehörden einen Bericht über ihre Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Vorschriften vor. Sofern zur Gewährleistung der Sicherheit von bereits in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich, weist die benennende Typgenehmigungsbehörde die betroffenen Typgenehmigungsbehörden an, innerhalb einer angemessenen Frist alle zu Unrecht ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen auszusetzen oder zu entziehen.

(4) Wurde die Benennung von technischen Diensten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen, so bleiben die EU-Typgenehmigungsbogen, die auf der Grundlage von Kontroll- und Prüfberichten dieser technischen Dienste ausgestellt wurden, weiterhin gültig, es sei denn, diese Typgenehmigungen werden gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f ungültig.

(5) Ausweitungen des Umfangs der Benennung eines technischen Dienstes, die zur Benennung einer zusätzlichen Kategorie von Tätigkeiten gemäß Artikel 68 Absatz 1 führen, wird gemäß dem Verfahren des Artikels 73 bewertet.

Eine Ausweitung des Umfangs der Benennung eines technischen Dienstes lediglich für die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte darf gemäß den Verfahren des Anhangs III Anlage 2 und vorbehaltlich der in Artikel 74 genannten Meldung vorgenommen werden.

(6) Die Benennung als technischer Dienst wird erst erneuert, nachdem die Typgenehmigungsbehörde festgestellt hat, dass der technische Dienst die Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor erfüllt. Diese Bewertung ist gemäß dem in Artikel 73 festgelegten Verfahren durchzuführen.

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