Artikel 76 VO (EU) 2018/858
Überwachung von technischen Diensten
(1) Die benennende Typgenehmigungsbehörde überwacht die technischen Dienste fortlaufend, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 sicherzustellen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für diejenigen Tätigkeiten von technischen Diensten, die von den Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 67 Absatz 1 überwacht werden, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 sicherzustellen.
Technische Dienste stellen auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit die benennende Typgenehmigungsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle nachprüfen kann, ob diese Anforderungen eingehalten werden.
Die technischen Dienste unterrichten die benennende Typgenehmigungsbehörde oder nationale Akkreditierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, insbesondere bei ihrem Personals, ihren Einrichtungen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern, die möglicherweise die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 oder ihre Fähigkeit betreffen, die Konformitätsbewertungsaufgaben für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten wahrzunehmen, für die sie benannt worden sind.
(2) Die technischen Dienste beantworten Anfragen der Typgenehmigungsbehörde oder der Kommission nach den von ihnen durchgeführten Konformitätsbewertungen unverzüglich.
(3) Die benennende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass der technische Dienst seiner Verpflichtung nach Absatz 2 dieses Artikels nachkommt, sofern dem kein legitimer Grund entgegensteht.
Wenn die Typgenehmigungsbehörde einen legitimen Grund anerkennt, unterrichtet sie hiervon die Kommission.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, zur Entscheidung darüber, ob der legitime Grund gerechtfertigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der technische Dienst und die benennende Typgenehmigungsbehörde können verlangen, dass jede der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelte Information vertraulich behandelt wird.
(4) Spätestens alle 30 Monate bewertet die benennende Typgenehmigungsbehörde, ob jeder technische Dienst in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin die Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 erfüllt. Zu dieser Bewertung gehört auch eine Vor-Ort-Bewertung jedes technischen Dienstes in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Binnen zwei Monaten nach Abschluss der Bewertung des technischen Dienstes berichtet jeder Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über seine Überwachungstätigkeiten. Diese Berichte enthalten auch eine Zusammenfassung der Bewertung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
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