Artikel 77 VO (EU) 2018/858

Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste

(1) Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit der Typgenehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats alle Fälle, in denen ihr Bedenken an der Befähigung eines technischen Dienstes oder an dessen dauerhafter Erfüllung der Anforderungen und Pflichten, denen er nach dieser Verordnung unterliegt, zur Kenntnis gebracht wurden. Die Kommission kann solche Untersuchungen auch von sich aus einleiten.

Die Kommission untersucht die Verantwortung des technischen Dienstes, wenn nachgewiesen wird oder berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Typgenehmigung auf der Grundlage falscher Daten erteilt wurde, dass Prüfergebnisse gefälscht wurden oder dass Daten oder technische Spezifikationen zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.

(2) Die Kommission konsultiert im Zuge der Untersuchung nach Absatz 1 die benennende Typgenehmigungsbehörde. Die Typgenehmigungsbehörde stellt der Kommission auf Anfrage alle relevanten Informationen über die Leistung des betreffenden technischen Dienstes und dessen Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Befähigung zur Verfügung.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass ein technischer Dienst die Anforderungen für seine Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt oder für eine der in Absatz 1 genannten Situationen verantwortlich ist, so unterrichtet sie hierüber den Mitgliedstaat der benennenden Typgenehmigungsbehörde.

Die Kommission fordert diesen Mitgliedstaat auf, erforderlichenfalls beschränkende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung, der Aussetzung oder des Widerrufs der Benennung,.

Ergreift ein Mitgliedstaat die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen nicht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Benennung des betreffenden technischen Dienstes einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Die Kommission meldet dem Mitgliedstaat ihren Durchführungsrechtsakt und aktualisiert die nach Artikel 74 Absatz 3 veröffentlichten Informationen entsprechend.

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