Artikel 78 VO (EU) 2018/858

Informationsaustausch über die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste

(1) Die Typgenehmigungsbehörden konsultieren einander und die Kommission zu Fragen, die für die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung an die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste generell von Bedeutung sind.

(2) Die Typgenehmigungsbehörden übermitteln einander und der Kommission bis 5. Juli 2020 das Muster der verwendeten Bewertungsprüfliste nach Artikel 73 Absatz 2 und anschließend die an dieser Prüfliste vorgenommenen Anpassungen so lange, bis die Kommission eine harmonisierte Bewertungsprüfliste erlassen hat. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das Muster der Prüfliste für die harmonisierte Bewertungsprüfliste festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

(3) Wenn die in Artikel 73 Absatz 8 genannten Bewertungsberichte Diskrepanzen in der allgemeinen Praxis der Typgenehmigungsbehörden aufzeigen, können die Mitgliedstaaten oder die Kommission um einen Informationsaustausch ersuchen.

Der Informationsaustausch wird von dem Forum koordiniert.

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