Artikel 80 VO (EU) 2018/858

Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

(1) Technische Dienste führen die Tätigkeiten aus, für die sie gemäß Artikel 68 Absatz 1 benannt worden sind.

(2) Technische Dienste erfüllen jederzeit Folgendes:

a)
Sie gestatten ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde die Überwachung der Leistung des technischen Dienstes während der Typgenehmigungsprüfung, und
b)
sie stellen ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage die Angaben über die Tätigkeitskategorien bereit, für die sie benannt worden sind.

(3) Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so meldet er diese Nichtübereinstimmung der Typgenehmigungsbehörde, damit diese den Hersteller zu geeigneten Abhilfemaßnahmen veranlasst. Die Typgenehmigungsbehörde versagt die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens, wenn die geeigneten Abhilfemaßnahmen nicht ergriffen wurden.

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