Artikel 81 VO (EU) 2018/858

Informationspflichten der technischen Dienste

(1) Die technischen Dienste melden der benennenden Typgenehmigungsbehörde

a)
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die die Versagung, Einschränkung oder Aussetzung oder den Entzug eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann;
b)
alle Umstände, die Folgen für den Umfang und die Bedingungen ihrer Benennung haben;
c)
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.

(2) Auf Verlangen der benennenden Typgenehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung oder alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.