Artikel 82 VO (EU) 2018/858
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 31 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 11, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 31 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 11, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Widerrufsbeschluss über den nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 31 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 11, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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