Artikel 84 VO (EU) 2018/858

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung durch Wirtschaftsakteure, unabhängige Marktteilnehmer und technische Dienste zu verhängen sind, und ergreifen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen müssen insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Nicht-Übereinstimmung und zur Zahl der auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten nichtkonformen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2) Zu den Arten von Verstößen durch Wirtschaftsakteure und technische Dienste, die Sanktionen nach sich ziehen, zählen mindestens folgende:

a)
Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel XI getroffenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen;
b)
Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Typgenehmigung oder die Marktüberwachung;
c)
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, was den Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten oder die Versagung oder den Entzug des EU-Typgenehmigungsbogens zur Folge haben könnte;
d)
Nichterfüllung der für ihre Benennung geltenden Anforderungen durch die technischen Dienste.

(3) Über die in Absatz 2 aufgeführten Arten von Verstößen hinaus umfassen die zu sanktionierenden Verstöße von Wirtschaftsakteuren mindestens folgende:

a)
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
b)
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder die Fälschung von Dokumenten, Übereinstimmungsbescheinigungen, gesetzlich vorgeschriebenen Schildern oder Genehmigungszeichen in dieser Absicht;
c)
die Manipulation des Fahrzeugs und seiner Systeme.

(3a) Über die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Arten von Verstößen hinaus umfassen die zu sanktionierenden Verstöße von Herstellern mindestens folgende:

a)
Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Übereinstimmung im Betrieb im Rahmen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen;
b)
Konzeption, Bau und Montage von Fahrzeugen mit Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien, die dazu führen, dass ein nichtkonformes Fahrzeug als mit dieser Verordnung konform erscheint;
c)
Konzeption, Bau und Montage von Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 ohne die vorgeschriebenen Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand.

(3b) Die zu sanktionierenden Verstöße von unabhängigen Marktteilnehmern umfassen mindestens die Manipulation des Fahrzeugs und seiner Systeme.

(4) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die von ihnen im Vorjahr verhängten Sanktionen. Wurden in einem bestimmten Jahr keine Sanktionen verhängt, so sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission zu berichten.

(5) Die Kommission erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen. Der Bericht kann Empfehlungen für die Mitgliedstaaten enthalten und wird dem Forum vorgelegt.

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