ANHANG II VO (EU) 2018/858

ANFORDERUNGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, SYSTEME, BAUTEILE ODER SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN

TEIL I

ERLÄUTERUNGEN

X:
Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt
IF:
Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist
Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 STE Bauteil
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 X
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X IF X IF X IF X
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 X X X X
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 X
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 X
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X X IF X IF X X X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 X
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X X
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X X
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X X X
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X X X X
Die Einträge in der obigen Tabelle unter „Nr.” und „Gegenstand” gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind. Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt. Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.

Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

Die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung I” gelten, sofern

der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und

die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1500 nicht überschreitet.

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung II” und in Tabelle 2.
X:

Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
c)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
d)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

    Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

IF:
Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
k. A.:
keine Angabe
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

Kleinserienregelung I Kleinserienregelung II
Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 N1 M1 N1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Innenausstattung

i)
Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii)
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
iii)
Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt

b)
Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
iii)
Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)
Kopfstützen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.

c)
Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
B B B
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 B IF B B IF B
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144

B

Auf freiwilliger Basis

B

Auf freiwilliger Basis

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

B B
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” nicht nachgewiesen wurde.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben ist.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 k. A. k. A. k. A. k. A.
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A A A
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B B
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B B
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B B
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B B
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B IF B IF B
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B IF B IF B
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B Noch keine Anforderung IF B Noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B Noch keine Anforderung IF B Noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
B B
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 B außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs B
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B B
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs A
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A A A
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A A
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A A
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A A A
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

A A
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A A A
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG A A A A
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X X

Tabelle 2

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr. Gegenstand Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im „manuellen Fahrbetrieb” vom Fahrer und im „vollautomatisierten Fahrbetrieb” vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können

Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält)

Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.

A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A

X für manuellen Fahrbetrieb.

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.

Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission(1) übermittelt werden.

A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.

Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 keine Angabe

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.

Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.

Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 k. A. A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X

Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).

Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:

Die Anforderungen für die Lenkanlage (z. B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;

die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;

Die Vorschriften von Anhang 6 — „Komplexe elektronische Systeme” müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.

Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:

einer Betriebsbremsanlage,

einer Hilfsbremsanlage,

einer Feststellbremsanlage,

einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.

Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).

Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.

Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X für manuellen Fahrbetrieb

Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)

C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A X Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich.

Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:

1.
Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.

Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

2.
Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.
3.
Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.
4.
Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.

Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.

D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.

Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A A

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

X für manuellen Fahrbetrieb

Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs).
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.

Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.

Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.

F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 A X X Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Vollständig anwendbar.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A.

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.

Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.

F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.

Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.

Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.

Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.

Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.

Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.

Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.

F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs X X
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs X X
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.

Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden „Frequenzverschiebung” ) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.

Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A X (für manuellen Fahrbetrieb) Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X X
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG k. A. X X
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X

Anlage 2

Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44

1.
ANWENDUNG

Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn
a)
es zuvor noch nicht zugelassen war oder
b)
es zum Zeitpunkt der Beantragung einer EU-Einzelfahrzeugsgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste(2).

2.
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.
Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang I genannten Kriterien wie folgt einzustufen:
a)
Die tatsächliche Zahl der Sitzplätze ist zu berücksichtigen, und
b)
die technisch zulässige Gesamtmasse muss der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, so gelten die Bedingungen gemäß Anhang I.
2.2.
Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs
a)
Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, so ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

b)
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich dazu zu verpflichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.

Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug” bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt wurde, beantragen.

c)
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

d)
Es sind die technischen Anforderungen der Nummer 4 einzuhalten.

Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.

e)
Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck „Übereinstimmungserklärung” bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Nummer 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine Übereinstimmungserklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

2.3.
Für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen zuständige technische Dienste
a)
Für Einzelgenehmigungen eines Fahrzeugs zuständige technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 68 Absatz 1 angehören.
b)
Abweichend von der Anforderung, die Übereinstimmung mit den in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Normen nachzuweisen, müssen technische Dienste die Anforderungen der folgenden Normen erfüllen:

i)
EN ISO/IEC 17025:2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
ii)
EN ISO/IEC 17020:2012, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.

c)
Sind auf Ersuchen des Antragstellers spezifische Prüfungen, für die spezifische Fähigkeiten erforderlich sind, durchzuführen, so müssen diese von den der Kommission nach Wahl des Antragstellers notifizierten technischen Diensten durchgeführt werden.
2.4.
Prüfberichte
a)
Prüfberichte sind gemäß Absatz 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erstellen.
b)
Prüfberichte sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

Wurde in Anwendung von Nummer 2.3 Buchstabe c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

c)
Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
d)
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

e)
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
f)
Prüfberichte nach Buchstabe d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
2.5.
Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
2.6.
Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 44.
2.7.
Der Genehmigungsbogen ist gemäß Artikel 44 zu erstellen.
2.8.
Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 44 erteilten Genehmigungen erfassen.

3.
PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Nummer 4 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Teil I: Fahrzeuge der Klasse M1

Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1

Richtlinie 70/157/EWG des Rates(3)

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)
Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A” nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)
Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
c)
Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
2A

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und Euro 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung des Typs I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2 einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)
Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
b)
Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
3A

UN-Regelung Nr. 34

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)
Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt sein.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
3B

UN-Regelung Nr. 58

(Hinterer Unterfahrschutz)

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind.
4A

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
5A

UN-Regelung Nr. 79

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen.
6A

UN-Regelung Nr. 11

(Türverriegelungen und -scharniere)

Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11.
7A

UN-Regelung Nr. 28

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
8A

UN-Regelung Nr. 46

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)
Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht.
9B

UN-Regelung Nr. 13-H

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)
Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
d)
Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse” und „Feststellbremse” genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.

e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe d braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremse

a)
Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
b)
Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

Feststellbremse

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
10A

UN-Regelung Nr. 10

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
b)
Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2 oder

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
12A

UN-Regelung Nr. 21

(Innenausstattung)

Innenausstattung

a)
Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 21 entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
b)
Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, so muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
c)
Der technische Dienst muss prüfen, dass sich in den Bereichen, die in den Absätzen 5.1 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 beschrieben sind, keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

a)
Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 21 geprüft werden.

Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UN-Regelung Nr. 21 abweichen.

b)
Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
13A

UN-Regelung Nr. 18

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein

mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 18 und

mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 18 entspricht.

b)
Wird gemäß Buchstabe a nachträglich eine Wegfahrsperre eingebaut, so muss sie einem gemäß den UN-Regelungen Nr. 18, Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigten Typ entsprechen.
14A

UN-Regelung Nr. 12

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

UN-Regelung Nr. 12,

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement),

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden.

Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

15A

UN-Regelung Nr. 17

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

UN-Regelung Nr. 17 oder

FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

a)
Beruht die Erklärung auf FMVSS Nr. 207, so müssen die Kopfstützen zusätzlich die Anforderungen des Absatzes 5 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 erfüllen.
b)
Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN-Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
c)
Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt.
16A UN-Regelung Nr. 26 (Außenkanten)
a)
Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26 entsprechen.
b)
Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 26 zu überprüfen.
17A 17B

UN-Regelung Nr. 39

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)
Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen.
b)
Prüft der technische Dienst einen Geschwindigkeitsmesser um festzustellen, ob dieser mit ausreichender Genauigkeit funktioniert, so kann dies die Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 erfordern.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
18A

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)
Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und ISO 3780:1983 erfüllen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.
c)
Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorgang überwachen.

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt.
19A

UN-Regelung Nr. 14

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

UN-Regelung Nr. 14,

FMVSS Nr. 210 (Gurtverankerungen) oder

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20A

UN-Regelung Nr. 48

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der Regelung.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21A

UN-Regelung Nr. 3

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EU-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22A

UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23A

UN-Regelung Nr. 6

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24A

UN-Regelung Nr. 4

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25C 25E 25F

UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dieselben Anforderungen sind vom Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer zu erfüllen, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
26A

UN-Regelung Nr. 19

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27A

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht.
28A

UN-Regelung Nr. 38

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29A

UN-Regelung Nr. 23

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30A

UN-Regelung Nr. 77

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31A

UN-Regelung Nr. 16

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
32A

UN-Regelung Nr. 125

(Sichtfeld nach vorn)

a)
Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180 Grad nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 sind nicht zulässig.
b)
Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 aufgeführte Ausrüstung nicht als Verdeckung.
c)
Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
33A

UN-Regelung Nr. 121

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)
Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34A

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als „geeignet” gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.

Als „geeignet” gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.

35A

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als „geeignet” gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen.

36A

UN-Regelung Nr. 122

(Heizanlagen)

a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
37A

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

(Radabdeckungen)

a)
Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
b)
Der technische Dienst kann die Einhaltung der technischen Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 überprüfen.
c)
Anhang I Abschnitt 3 der genannten Verordnung gilt nicht.
38A

UN-Regelung Nr. 25

(Kopfstützen)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 25 gelten nicht.
44A

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

(Massen und Abmessungen)

a)
Es gelten die Anforderungen des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
b)
Für die Zwecke des Buchstabens a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:

die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und

die Massen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller erklärt oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
45A

UN-Regelung Nr. 43

(Sicherheitsverglasung)

Bauteile

a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden.

Einbau

a)
Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s” (für Geräusch) tragen.

Einbau

a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung.

c)
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
50A

UN-Regelung Nr. 55

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.

Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

b)
Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.

Einbau in das Fahrzeug

Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt.
53A

UN-Regelung Nr. 94

(Frontalaufprall) (e)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit

UN-Regelung Nr. 94,

FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 94 durchgeführt werden.

Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

54A

UN-Regelung Nr. 95

(Seitenaufprall)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit

UN-Regelung Nr. 95,

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection),

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

58

UN-Regelung Nr. 127

Verordnung (EU) 2019/2144

(Fußgängerschutz)

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127.

Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
62

UN-Regelung Nr. 134

Verordnung (EU) 2019/2144

(Wasserstoffsystem)

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134.

Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:

Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 21445. Juli 2022 geltenden Fassung;

Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan);

GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China);

Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder

SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety

72

Verordnung (EU) 2015/758

(eCall-System)

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.

Teil II: Fahrzeuge der Klasse N1

(4)
Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
2A

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung Typ 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der genannten Verordnung durchzuführen. Es gelten die Emissionsgrenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Prüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 83 einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)
Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
3A

UN-Regelung Nr. 34

(Kraftstoffbehälter — hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)
Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt sein.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
4A

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
5A

UN-Regelung Nr. 79

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen.
6A

UN-Regelung Nr. 11

(Türverriegelungen und -scharniere)

Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11
7A

UN-Regelung Nr. 28

(Schallzeichen)

Bauteile

Die akustischen Warneinrichtungen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
8A

UN-Regelung Nr. 46

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)
Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anlage 1 Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht.
9B

UN-Regelung Nr. 13-H

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)
Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
d)
Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse” und „Feststellbremse” genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.

e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremse

a)
Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
b)
Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

Feststellbremse

Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
10A

UN-Regelung Nr. 10

(Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit))

Bauteile

a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
b)
Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2,

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
13B

UN-Regelung Nr. 116

(Diebstahlsicherung)

a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 5.1.2 der UN-Regelung Nr. 116 ausgerüstet sein.
b)
Falls eine Diebstahlsicherung eingebaut ist, gelten die technischen Anforderungen von Absatz 8.1.1 der UN-Regelung Nr. 116.
14A

UN-Regelung Nr. 12

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

UN-Regelung Nr. 12,

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement),

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
15A

UN-Regelung Nr. 17

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Absatz 5.3 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen.

Kopfstützen

a)
Kopfstützen müssen den Anforderungen des Abschnitts 5 der UN-Regelung Nr. 17 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen.
b)
Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
17A

UN-Regelung Nr. 39

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)
Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen.
b)
Hat der technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, so kann er die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
18A

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)
Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und 3780:1983 erfüllen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.
c)
Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.
19A

UN-Regelung Nr. 14

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:

UN-Regelung Nr. 14,

FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages),

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20A

UN-Regelung Nr. 48

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21A

UN-Reglung Nr. 3

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22A

UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23A

UN-Regelung Nr. 6

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24A

UN-Regelung Nr. 4

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25C 25E 25F

UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dieselben Anforderungen gelten für das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
26A

UN-Regelung Nr. 19

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27A

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

(Abschleppeinrichtungen)

Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 müssen nicht angewendet werden.
28A

UN-Regelung Nr. 38

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29A

UN-Regelung Nr. 23

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30A

UN-Regelung Nr. 77

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31A

UN-Regelung Nr. 16

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
33A

UN-Regelung Nr. 121

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)
Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34A

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
35A

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
36A

UN-Regelung Nr. 122

(Heizanlagen)

a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
41A

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD

Auspuffemissionen

a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(4) unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
b)
Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet.

Messung der Leistung

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)
Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
45A UN-Regelung Nr. 43

Bauteile

a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden.

Einbau

a)
Für den Einbau gelten die Anforderungen des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46A

Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission

(Montage von Reifen)

Einbau

a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
c)
Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung.
d)
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
46B

UN-Regelung Nr. 30

(Reifen der Klasse C1)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

46D

UN-Regelung Nr. 117

(Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

46E

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 64

(Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem, Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nasser Oberfläche und Rollwiderstand)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48A

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

(Massen und Abmessungen)

a)
Die Anforderungen des Anhangs I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 müssen erfüllt sein.

Jedoch sind die in Nummer 5 Teil A von Anhang I genannten Anforderungen nicht zu erfüllen.

b)
Für die Zwecke von Buchstabe a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:

die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und

die Gesamtmassen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller angegeben oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)
Vom Antragsteller vorgenommene technische Änderungen zum Zweck der Verringerung der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder weniger, um so eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten, sind nicht zulässig.
d)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
49A

UN-Regelung Nr. 61

(Führerhaus-Außenkanten)

a)
Die Anforderungen von Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 17 müssen erfüllt werden.
b)
Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 17 zu überprüfen.
50A

UN-Regelung Nr. 55

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.
b)
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
c)
Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
d)
Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.

Einbau in das Fahrzeug

Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt.
54

UN-Regelung Nr. 95

(Seitenaufprall)

a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit

UN-Regelung Nr. 95,

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection),

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
c)
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
56A

UN-Regelung Nr. 105

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter müssen mit der UN-Regelung Nr. 105 übereinstimmen.
58

UN-Regelung Nr. 127

Verordnung (EU) 2019/2144

(Fußgängerschutz)

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127.

Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
62

UN-Regelung Nr. 134

Verordnung (EU) 2019/2144

(Wasserstoffsystem)

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134.

Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:

Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 5. Juli 2022 geltenden Fassung;

Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan);

GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China);

Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder

SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety

72

Verordnung (EU) 2015/758

(eCall-System)

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.

Erläuterungen zu Anlage 2

1.
In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:

„OEM” :
vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung
„FMVSS” :
Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums)
„JSRRV” :
Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge)
„SAE” :
Society of Automotive Engineers (Verband der Automobilingenieure)
„CISPR” :
Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen)

2.
Anmerkungen:

a)
Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der UN-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
b)
Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:

    Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

    Benzinmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

    Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

    CO2 = 0,116 m – 57,147

    Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,108 m – 11,371

    Dieselmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,116 m – 6,432

Dabei gilt: CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m” ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p” ist die Motorhöchstleistung in kW.

Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:

i)
Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
ii)
ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet;

c)
Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:

CFC = CO2 × k– 1

Dabei gilt: „CFC” ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, CO2 ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Anmerkung 2 Buchstabe b, „k” ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:

    23,81 für Benzinmotoren,

    26,49 für Dieselmotoren.

Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:

i)
Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
ii)
ist der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet.

TEIL II

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0(5) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(6) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist. Alle weiteren Änderungen an den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen(7) gelten als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig, vorbehaltlich des in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG genannten Beschlusses. Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.
Nr. Gegenstand UN-Regelung Änderungsserie
B14 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem 138 01
G1 Geräuschpegel

51

59

03

01

G13 Recyclingfähigkeit(8) 133 00

TEIL III

ERLÄUTERUNGEN

X:
Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
G:
Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z. B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
A:
Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter „Bemerkungen” in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 ≤ 2 500 kg M1 > 2 500 kg M2 M3
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

IF IF
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 G

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G G

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G G

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

k. A. k. A.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X G IF G IF G
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X G noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF G IF G IF G
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G für das Führerhaus

X für den übrigen Teil

G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

Außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G G
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X X

Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 A IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A” -Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A” -Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 A

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 A

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G G G X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X k. A. k. A. X k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X X

Anlage 3

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann.
2.2.
Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
3.1.1.
Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden.
3.2.
Rollstuhlverankerungen

Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden.

3.2.1.
Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.2.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.
3.2.3.
Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.4.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.
4.
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Bauteile des Systems
3.1.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen.
3.1.2.
Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.
4
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144

IF

Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben.

A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.

A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 G
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 G
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 G
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt.

C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 G
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

G

Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt.

F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert.

Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter „Bemerkungen” in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen.

F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2840 kg überschreitet.

G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2840 kg übersteigt.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 4

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)

Nr. Gegenstand Rechtsakt M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X A A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X B B B außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X

Anlage 5

Mobilkräne

Nr. Gegenstand Rechtsakt N3
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 A
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 A
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 A
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)
diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und
b)
alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144

X

k. A. für vollständige Fahrzeuge

D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 A
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)
81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;
b)
83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c)
84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 6

Fahrzeuge für Schwerlasttransporte

Nr. Gegenstand Rechtsakte N3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A A
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X A
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)
diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und
b)
alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt.

C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.

C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X A
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)
81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;
b)
83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c)
84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.
außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1).

(2)

Liegen keine Zulassungsdokumente vor, so kann sich die zuständige Behörde auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.

(3)

Richtlinie 70/157/EG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(5)

ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

(6)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(7)

Nachfolgende Änderungen siehe UNECE TRANS/WP.29/343.

(8)

Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

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