ANHANG III VO (EU) 2018/858

VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG

1.
Ziele und Anwendungsbereich

1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt.

1.2. Er enthält ebenfalls
a)
die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 68 und 70 von Bedeutung sind;
b)
die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 73;
c)
die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste.

2.
Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde
a)
festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten nach Anhang II erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;
b)
sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbogen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
c)
falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist — zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
d)
an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbogen festzustellen;
e)
erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
f)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
g)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.

3.
Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische SpezifikationenFahrzeugklasse
M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
MotorXXXXXX
GetriebeXXXXXX
Anzahl der AchsenXXXXXXXXX
Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung)XXXXXX
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)XXXXXXXXXX
Art des AufbausXXXXXXXXXX
Anzahl der TürenXXXXXXXXXX
Links- oder RechtslenkerXXXXXX
Anzahl der SitzeXXXXXX
AusstattungsvariantenXXXXXX

4.
Besondere Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde
a)
die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
b)
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
c)
erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
d)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
e)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.

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