ANHANG III VO (EU) 2018/858
VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
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1.
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Ziele und Anwendungsbereich
1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt.
1.2. Er enthält ebenfalls- a)
- die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 68 und 70 von Bedeutung sind;
- b)
- die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 73;
- c)
- die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste.
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2.
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Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde- a)
- festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten nach Anhang II erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;
- b)
- sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbogen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
- c)
- falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist — zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
- d)
- an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbogen festzustellen;
- e)
- erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- f)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
- g)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.
- 3.
- Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:Technische Spezifikationen | Fahrzeugklasse | |||||||||
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M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |
Motor | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Getriebe | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Achsen | — | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung) | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Art des Aufbaus | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Anzahl der Türen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Links- oder Rechtslenker | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Sitze | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Ausstattungsvarianten | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
- 4.
- Besondere Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde- a)
- die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
- b)
- zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
- c)
- erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- d)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
- e)
- zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.
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