Artikel 20 VO (EU) 2018/867

Beantragung eines Schiedsverfahrens für das ERTMS

(1) Die Agentur setzt den Registrar über ein Kooperationsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 sowie über die daran beteiligten Parteien und die Fristen in Kenntnis.

(2) Wird nach einem Monat der Koordinierung keine für alle Seiten annehmbare Lösung gefunden, so verweist der Registrar den Vorgang zur Durchführung eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer und setzt die beteiligten Parteien davon in Kenntnis.

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