Artikel 30 VO (EU) 2018/867
Neue Argumente oder Beweismittel
(1) Die Beschwerdekammer entscheidet, bis zu welchem Zeitpunkt neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe vorgelegt werden dürfen.
(2) Die Beschwerdekammer fordert die Parteien gegebenenfalls auf, Stellungnahmen oder zusätzliche Informationen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist vorzulegen.
(3) Werden neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe für zulässig befunden, so sind die anderen Parteien berechtigt, dazu Stellung zu nehmen.
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